Die kurze Antwort
Seit dem 1. April 2024 regeln zwei getrennte Gesetze Cannabis: Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt Erwachsenen den Besitz von bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit und 50 Gramm am Wohnort, bis zu drei Pflanzen und die Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen, ohne Arzneimittelprüfung. Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) regelt Cannabis als verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das nur auf ärztliches Rezept in der Apotheke abgegeben wird, mit geprüftem Wirkstoffgehalt und ärztlicher Begleitung. Ein Rezept setzt eine ärztlich festgestellte Indikation voraus; der Wunsch nach Cannabis ist keine Indikation.
Zwei Gesetze, zwei Zwecke
Seit dem 1. April 2024 regelt das Cannabisgesetz den Umgang mit Cannabis in Deutschland über zwei eigenständige Teilgesetze, die im Alltag häufig durcheinandergebracht werden:¹
- Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt Besitz, Eigenanbau und Anbauvereinigungen zu Genusszwecken für Erwachsene.
- Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) regelt Cannabis als Arzneimittel, das Ärztinnen und Ärzte verordnen und Apotheken abgeben.
Beide Gesetze bestehen nebeneinander und folgen unterschiedlichen Logiken. Das eine regelt ein Genussmittel mit Altersgrenze und Mengenbegrenzung, das andere ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit Indikation, Qualitätskontrolle und ärztlicher Verantwortung. Wer Cannabis aus gesundheitlichen Gründen anwenden möchte, bewegt sich rechtlich im MedCanG, unabhängig davon, was das KCanG für den privaten Konsum erlaubt.
Was das Konsumcannabisgesetz erlaubt
Für Erwachsene ab 18 Jahren gilt seit 2024:²
- Besitz von bis zu 25 Gramm getrocknetem Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm am Wohnort
- Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen zum Eigenkonsum, geschützt vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen
- Seit dem 1. Juli 2024 die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung, einem nicht-kommerziellen Verein mit höchstens 500 Mitgliedern, der gemeinschaftlich anbaut und ausschließlich an Mitglieder abgibt, höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat
- Konsumverbote in Sichtweite von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen und Sportstätten, in Fußgängerzonen tagsüber und in Anbauvereinigungen selbst
Nicht erlaubt sind der Verkauf, der Handel, die Weitergabe außerhalb der Anbauvereinigung, die Abgabe an Minderjährige und der Konsum durch Minderjährige. Einen legalen Verkauf in Geschäften gibt es nicht. Ob und wann die im Gesetz als zweite Säule angekündigten Modellprojekte mit lizenzierten Verkaufsstellen kommen, ist offen.
Das KCanG enthält keine Qualitätsvorgaben für das angebaute Cannabis. Wirkstoffgehalt, Schadstoffe, Schimmel und Pestizide werden nicht behördlich geprüft. Anbauvereinigungen unterliegen Auflagen und Kontrollen, aber keiner Arzneimittelprüfung.
Was das Medizinal-Cannabisgesetz regelt
Medizinisches Cannabis ist rechtlich ein Arzneimittel. Daraus folgt:
- Es wird ausschließlich auf ärztliches Rezept in der Apotheke abgegeben.
- Die Verordnung setzt eine medizinische Indikation voraus, die eine Ärztin oder ein Arzt im Einzelfall feststellt. Eine pauschale Erlaubnis wie beim Genusskonsum gibt es nicht, und es besteht kein Anspruch auf eine Verordnung.
- Cannabisblüten und Extrakte aus der Apotheke müssen den Anforderungen des Arzneimittelrechts genügen: Anbau nach den Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis, Verarbeitung nach den Regeln der guten Herstellungspraxis, Prüfung jeder Charge auf Wirkstoffgehalt, Schwermetalle, Pestizide, Mikroorganismen und Schimmelpilze nach der Monographie des Deutschen Arzneimittel-Codex.³
- Der angegebene THC- und CBD-Gehalt ist geprüft und verlässlich. Beim Genusscannabis aus Eigenanbau oder Vereinen ist er unbekannt oder geschätzt.
- Die Behandlung wird ärztlich begleitet: Dosisfindung, Verträglichkeit, Wechselwirkungen und Verlauf werden kontrolliert.
Wie eine Anfrage bei Medicanova abläuft, erklärt der Beitrag zum Ablauf der Online-Anfrage; welche Mengen realistisch sind, der Beitrag Wie viel Gramm Cannabis darf ein Arzt verschreiben?
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick
| Kriterium | Genusscannabis (KCanG) | Medizinisches Cannabis (MedCanG) |
|---|---|---|
| Zweck | Genuss | Behandlung einer Erkrankung |
| Zugang | Eigenanbau, Anbauvereinigung | ärztliches Rezept, Apotheke |
| Voraussetzung | Volljährigkeit | ärztlich festgestellte Indikation |
| Qualitätsprüfung | keine Arzneimittelprüfung | Chargenprüfung nach Arzneimittelrecht |
| Wirkstoffgehalt | unbekannt oder geschätzt | geprüft und angegeben |
| Menge | 25 g öffentlich, 50 g zu Hause, 3 Pflanzen | ärztlich festgelegt |
| Darreichungsformen | Blüten | Blüten, Extrakte, Fertigarzneimittel |
| Ärztliche Begleitung | keine | Bestandteil der Behandlung |
| Straßenverkehr | THC-Grenzwert 3,5 ng/ml gilt | Ausnahme bei bestimmungsgemäßer Einnahme, Fahrtüchtigkeit vorausgesetzt |
| Kosten | Anbau- oder Vereinsbeitrag | Apothekenpreis; bei Kassenrezept Zuzahlung, Blüten zahlt die Kasse seit 30.07.2026 nicht mehr |
| Versand nach Hause | nicht vorgesehen | über Apotheken möglich |
Warum Betroffene den ärztlichen Weg wählen
Wer Cannabis aus gesundheitlichen Gründen anwenden möchte, hat mit dem KCanG theoretisch einen zweiten Weg. In der Praxis sprechen mehrere Gründe für die ärztliche Verordnung:
- Verlässliche Zusammensetzung. Eine Behandlung braucht eine konstante Dosis. Das setzt voraus, dass der Wirkstoffgehalt bekannt ist und von Charge zu Charge gleich bleibt. Das leistet nur Apothekenware.
- Ärztliche Prüfung von Risiken. Gegenanzeigen, Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten und psychische Vorerkrankungen werden vor Beginn geprüft. Beim Genusskonsum prüft das niemand.
- Passende Darreichungsform. Extrakte zum Einnehmen, Blüten zum Verdampfen, CBD-betonte Präparate: Die Auswahl richtet sich nach Beschwerdebild und Alltag. Anbauvereinigungen geben nur Blüten ab.
- Rechtliche Einordnung. Eine ärztlich verordnete Therapie ist im Straßenverkehr, am Arbeitsplatz und gegenüber Behörden etwas anderes als Genusskonsum. Zur Fahreignung gibt es einen eigenen Beitrag.
- Kein Anbauaufwand. Eigenanbau braucht Platz, Ausrüstung, Erfahrung und mehrere Monate bis zur ersten Ernte; die Qualität ist ungewiss.
- Verfügbarkeit. Anbauvereinigungen haben Wartelisten und begrenzte Mengen, und nicht überall gibt es welche.
Umgekehrt ist der ärztliche Weg nicht für jeden offen. Wer keine Erkrankung hat, für die eine Cannabistherapie medizinisch vertretbar ist, erhält kein Rezept. Der Wunsch nach Cannabis ist keine Indikation, und Ärztinnen und Ärzte lehnen Anfragen ab, bei denen der Genusskonsum im Vordergrund steht.
Was beide Wege gemeinsam haben
Die Risiken von Cannabis hängen vom Wirkstoff ab, nicht vom rechtlichen Rahmen. Abhängigkeitspotenzial, Beeinträchtigung von Konzentration und Reaktion, das Psychoserisiko bei entsprechender Veranlagung und die Auswirkungen auf das sich entwickelnde Gehirn bei jungen Menschen gelten für Genusscannabis und medizinisches Cannabis gleichermaßen. Der Unterschied liegt darin, dass diese Risiken bei einer ärztlichen Behandlung geprüft, aufgeklärt und begleitet werden. Mehr dazu im Beitrag zu Nebenwirkungen und Risiken.
Zur weiteren Entwicklung
Beide Gesetze werden politisch weiter diskutiert. Beim Konsumcannabis geht es um die Evaluation des Gesetzes und die Frage der Modellprojekte, beim medizinischen Cannabis um die Ausgestaltung der telemedizinischen Verordnung, zu der sich der Deutsche Ärztetag 2026 für strengere Regeln ausgesprochen hat.⁴ Eine Novelle ist nach dem Stand vom 14. September 2026 nicht beschlossen; den Stand des Verfahrens erklärt der Beitrag Wird Cannabis auf Rezept online verboten?. Maßgeblich ist jeweils die geltende Rechtslage; Medicanova richtet sich danach. Mehr dazu im Beitrag zur Rechtslage.
Fazit
Genusscannabis und medizinisches Cannabis unterliegen zwei getrennten Gesetzen mit unterschiedlichem Zweck, Zugang und Qualitätsanspruch. Das eine ist ein Genussmittel für Erwachsene mit Mengenbegrenzung und ohne Qualitätsprüfung, das andere ein Arzneimittel mit geprüfter Zusammensetzung, ärztlicher Indikation und Begleitung. Wer Cannabis wegen einer Erkrankung anwenden möchte, ist mit dem ärztlichen Weg besser versorgt, aber nur, wenn eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlung für vertretbar hält.
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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Stand: September 2026.
Quellen
- Gesetz zum Umgang mit Cannabis (Cannabisgesetz – CanG) vom 27. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 109, Artikel 1 (Konsumcannabisgesetz) und Artikel 2 (Medizinal-Cannabisgesetz)
- Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz
- Deutscher Arzneimittel-Codex/Neues Rezeptur-Formularium: Monographie Cannabisblüten (DAC C-052); Leitlinien der guten landwirtschaftlichen und Herstellungspraxis (GACP, GMP)
- Deutsches Ärzteblatt: Delegierte stimmen für stärkere Einschränkungen bei Cannabistherapie, 13.05.2026