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Ratgeber 5 Min. Lesezeit12. März 2026

Cannabis-Rezept online beantragen: Wie läuft der Prozess ab? Ein Schritt-für-Schritt-Guide

Cannabis auf Rezept online beantragen: Dieser Artikel erklärt den vollständigen Ablauf – vom medizinischen Fragebogen über die ärztliche Prüfung bis zum Einlösen des Rezepts in der Apotheke.

Cannabis-Rezept online: Der Prozess im Überblick

Seit dem Cannabisgesetz (CanG) vom 1. April 2024 ist die telemedizinische Verschreibung von Cannabis auf Privatrezept deutlich einfacher geworden. Ärzte können Cannabis auf einem regulären Privatrezept verschreiben – auch ohne persönlichen Termin, sofern nach fachlichen Standards keine körperliche Untersuchung erforderlich ist.¹

Der gesamte Prozess über eine telemedizinische Plattform dauert in der Regel 15–30 Minuten für die Registrierung und Antragstellung. Das Ergebnis erhalten Patienten meist am selben oder nächsten Werktag.

Schritt 1: Medizinischen Fragebogen ausfüllen (5–10 Minuten)

Der erste Schritt ist ein strukturierter medizinischer Fragebogen. Dieser erfasst:

  • Ihre aktuellen Beschwerden und Diagnosen
  • Bisherige Behandlungen und deren Ergebnis
  • Medikamente, die Sie aktuell einnehmen
  • Vorerkrankungen und Kontraindikationen
  • Persönliche Angaben zur Identifikation

Der Fragebogen ist so gestaltet, dass ein Facharzt auf Basis Ihrer Angaben eine fundierte Beurteilung vornehmen kann. Wichtig: Machen Sie alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß – nur so kann der Arzt Ihre Anfrage korrekt beurteilen.

Schritt 2: Zahlung der Plattformgebühr

Vor der ärztlichen Prüfung fällt eine Gebühr an (bei Medicanova: 14,99 € inkl. MwSt.). Diese deckt die ärztliche Beurteilung ab.

Hinweis: Lehnt der Arzt Ihre Anfrage ab, erhalten Sie die Gebühr vollständig zurück.

Schritt 3: Ärztliche Prüfung

Ein zugelassener Facharzt prüft Ihren Fragebogen und Ihre Angaben. Er beurteilt:

  • Liegt eine medizinische Indikation vor?
  • Gibt es Kontraindikationen (z. B. psychotische Vorerkrankungen, Herzerkrankungen)?
  • Ist eine telemedizinische Behandlung ohne persönliche Untersuchung vertretbar?

Die Prüfung erfolgt nach ärztlichem Ermessen – es gibt keinen automatischen Anspruch auf ein Rezept.

Schritt 4: Rezept und nächste Schritte

Bei Eignung: Sie erhalten das Privatrezept digital. Dieses können Sie in einer kooperierenden Apotheke einlösen oder in jeder deutschen Apotheke vorlegen.

Bei Ablehnung: Der Arzt teilt Ihnen mit, warum eine telemedizinische Behandlung in Ihrem Fall nicht möglich ist – und empfiehlt ggf. einen persönlichen Arzttermin. Die Gebühr wird zurückerstattet.

Schritt 5: Rezept in der Apotheke einlösen

Mit dem Rezept gehen Sie zu einer deutschen Apotheke. Apotheken bestellen das Medikament, wenn es nicht vorrätig ist – die Lieferzeit beträgt meist 1–3 Werktage.

Die Kosten für das Medikament (Cannabis-Blüten, Extrakte etc.) zahlen Sie direkt in der Apotheke. Diese sind nicht in der Plattformgebühr enthalten.

Für wen ist das Verfahren geeignet?

Das telemedizinische Verfahren ist geeignet für Erwachsene mit: - Dokumentierten chronischen Erkrankungen, die auf andere Therapien nicht ausreichend angesprochen haben - Klaren Symptombeschreibungen im Fragebogen - Keine Kontraindikationen (schwere Herzerkrankungen, Psychoseanamnese, Schwangerschaft)

Was Sie bereithalten sollten

  • Bisherige Arztbriefe oder Diagnosen (falls vorhanden)
  • Liste aktueller Medikamente
  • Personalausweis für die Identifikation

Häufige Fragen

Brauche ich einen Überweisungsschein? Nein. Der Prozess läuft vollständig über die Plattform – kein Überweisungsschein notwendig.

Kann ich das Rezept in jeder Apotheke einlösen? Ja. Ein deutsches Privatrezept für medizinisches Cannabis kann in jeder deutschen Apotheke eingelöst werden.

Was passiert beim Folgerezept? Beim Folgerezept fällt erneut die Plattformgebühr an. Der Prozess ist in der Regel kürzer, da viele Angaben bereits vorliegen.

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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Beratung.

Quellen

1. Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) vom 27. März 2024, BGBl. I Nr. 109; § 630a BGB

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