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Ratgeber 10 Min. Lesezeit12. Februar 2026

Cannabis auf Rezept in Deutschland 2026: Rechtslage, Ablauf und was Sie wissen müssen

Mit dem seit dem 1. April 2024 geltenden Cannabisgesetz (CanG) hat sich der Zugang zu medizinischem Cannabis grundlegend verändert. Eine rechtliche und praktische Einordnung – mit Quellenangaben.

Medizinisch geprüft von Dr. med. Michael Masyk

Die kurze Antwort

Medizinisches Cannabis ist in Deutschland seit März 2017 verordnungsfähig und seit dem Medizinal-Cannabisgesetz vom 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr, bleibt aber verschreibungspflichtig. Jede approbierte Ärztin und jeder approbierte Arzt darf es auf einem gewöhnlichen Rezept verordnen, auch per Fernbehandlung, wenn diese im Einzelfall ärztlich vertretbar ist. Die Krankenkasse zahlt nur unter strengen Voraussetzungen und seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr für Blüten. Die geplante Novelle des Medizinal-Cannabisgesetzes ist nach dem Stand vom 14. September 2026 nicht beschlossen.

Die Rechtslage im Überblick

Medizinisches Cannabis ist in Deutschland seit März 2017 verordnungsfähig. Seit dem 1. April 2024 gilt mit dem Medizinal-Cannabisgesetz ein eigenes Regelwerk, das Cannabis zu medizinischen Zwecken aus dem Betäubungsmittelrecht herausgelöst hat. Verschreibungspflichtig bleibt es. Dieser Beitrag erklärt, was heute gilt, was sich 2024 geändert hat, wie eine Verordnung abläuft und welche Entwicklungen anstehen.

Die Entwicklung seit 2017

Bis 2017 war medizinisches Cannabis in Deutschland nur mit einer Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte erhältlich, die wenige hundert Menschen besaßen. Das Gesetz „Cannabis als Medizin“ vom 6. März 2017 änderte das grundlegend: Ärztinnen und Ärzte durften Cannabisblüten und Extrakte auf Betäubungsmittelrezept verordnen, und gesetzlich Versicherte erhielten unter den Voraussetzungen des neuen § 31 Absatz 6 SGB V einen Anspruch auf Kostenübernahme.¹ Eine Begleiterhebung des BfArM sammelte bis 2022 Daten zu den Verordnungen; sie zeigte, dass rund drei Viertel der Verordnungen wegen chronischer Schmerzen erfolgten, gefolgt von Spastik und Appetitlosigkeit.²

Die Zahl der Verordnungen stieg seither kontinuierlich. Cannabis blieb aber ein Betäubungsmittel mit gelbem Rezeptformular, Höchstmengen und Dokumentationspflichten, was viele Praxen von der Verordnung abhielt.

Was das Cannabisgesetz 2024 geändert hat

Das Gesetz zum Umgang mit Cannabis vom 27. März 2024 besteht aus zwei Teilen: dem Konsumcannabisgesetz, das den privaten Konsum für Erwachsene regelt, und dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), das die medizinische Verwendung neu ordnet.³ Beide traten am 1. April 2024 in Kraft. Die Unterschiede erklärt der Beitrag Genusscannabis und medizinisches Cannabis.

Für die medizinische Verwendung bedeutet das MedCanG:

  • Cannabis zu medizinischen Zwecken ist kein Betäubungsmittel mehr. Das Betäubungsmittelrezept, die Höchstmengen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und die betäubungsmittelrechtlichen Dokumentationspflichten in Praxen und Apotheken sind entfallen.
  • Die Verordnung erfolgt auf einem gewöhnlichen Rezept: für gesetzlich Versicherte auf dem Kassenrezept, für Privatversicherte und Selbstzahler auf einem Privatrezept, jeweils auch als elektronisches Rezept.
  • Verordnen dürfen nur Ärztinnen und Ärzte, nicht Zahnärzte oder Tierärzte.
  • Anbau, Import und Handel für medizinische Zwecke bleiben erlaubnispflichtig und werden vom BfArM überwacht. Die Qualitätsanforderungen an Cannabisblüten als Arzneimittel gelten unverändert.
  • Die Regeln zur Kostenübernahme in § 31 Absatz 6 SGB V hat das MedCanG nicht verändert; zu den späteren Änderungen siehe den Abschnitt zum Kassenrezept.

Die praktische Folge war ein deutlicher Anstieg der Verordnungen und des Angebots in Apotheken. Wie sich das auf die Preise ausgewirkt hat, zeigt der Beitrag Was kostet ein Cannabis-Rezept?

Was unverändert gilt

  • Medizinisches Cannabis bleibt verschreibungspflichtig. Der Erwerb in der Apotheke setzt ein ärztliches Rezept voraus.
  • Die Verordnung ist eine ärztliche Einzelfallentscheidung. Es gibt keine gesetzliche Liste von Indikationen, aber auch keinen Anspruch auf eine Verordnung.
  • Die ärztliche Sorgfaltspflicht gilt: Diagnose, Vorbehandlung, Aufklärung und Dokumentation.
  • Der Bezug außerhalb der Apotheke, etwa über Anbauvereinigungen oder Eigenanbau, ist keine medizinische Verwendung und unterliegt anderen Regeln.

Wer verordnen darf und wie

Jede in Deutschland approbierte Ärztin und jeder approbierte Arzt darf medizinisches Cannabis verordnen, unabhängig vom Fachgebiet. Voraussetzung ist, dass die Verordnung medizinisch begründet ist. Nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung muss das Rezept unter anderem die genaue Bezeichnung des Präparats, die Menge und die Dosierungsanweisung enthalten.⁴ Bei Cannabisblüten gehören dazu Tagesmenge, Einzeldosis und Anwendungsart.

Welche Menge verordnet werden darf und welche Orientierungswerte gelten, erklärt der Beitrag Wie viel Gramm Cannabis darf ein Arzt verschreiben?

Telemedizin: Verordnung ohne Praxisbesuch

Die ärztliche Berufsordnung erlaubt seit 2018 eine ausschließliche Fernbehandlung im Einzelfall, wenn sie ärztlich vertretbar ist, die erforderliche Sorgfalt gewahrt bleibt und die Patientin oder der Patient über die Besonderheiten aufgeklärt wird.⁵ Auf dieser Grundlage arbeiten telemedizinische Plattformen wie Medicanova: Patientinnen und Patienten beantworten einen medizinischen Fragebogen, eine unabhängige Ärztin oder ein unabhängiger Arzt prüft die Angaben und entscheidet, ob eine Behandlung vertretbar ist. Die Entscheidung liegt allein bei der Ärztin oder dem Arzt; die Plattform organisiert Anfrage und Übermittlung. Wie das konkret abläuft, beschreibt der Beitrag zum Ablauf der Online-Anfrage.

Die Grenzen der Fernbehandlung sind Teil dieser Regel. Ist eine körperliche Untersuchung nötig, fehlen Unterlagen zur Diagnose oder bestehen Zweifel, muss die Ärztin oder der Arzt die Anfrage ablehnen. Ablehnungen sind deshalb kein Systemfehler, sondern Ausdruck der Sorgfaltspflicht.

Die Diskussion um eine Novelle

Die telemedizinische Verordnung von Cannabis steht seit 2025 in der politischen Diskussion. Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes in den Bundestag eingebracht.⁸ Der Entwurf sieht vor, Blüten nur nach persönlichem Kontakt zu verordnen, Folgerezepte an einen Praxiskontakt in den letzten vier Quartalen zu binden und den Versand von Blüten zu verbieten; Extrakte sind nicht betroffen.⁸ Der 130. Deutsche Ärztetag hat im Mai 2026 strengere Regeln gefordert, darunter einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal bei der Verordnung von Blüten und ein Versandverbot auch für Extrakte.⁶ Die Novelle befindet sich im parlamentarischen Verfahren, ist aber nach dem Stand vom 14. September 2026 nicht beschlossen. Was diskutiert wird und was das für Online-Rezepte bedeuten könnte, fasst der Beitrag Wird Cannabis auf Rezept online verboten? zusammen. Bis zu einer Änderung gilt die beschriebene Rechtslage. Medicanova richtet sich nach der jeweils geltenden Rechtslage und wird seine Abläufe anpassen, sobald neue Regeln in Kraft treten.

Privatrezept und Kassenrezept

Für gesetzlich Versicherte gibt es zwei Wege:

  • Das Kassenrezept setzt eine schwerwiegende Erkrankung, eine ausgeschöpfte Standardtherapie und außer bei den vom G-BA bestimmten Arztgruppen die vorherige Genehmigung der Krankenkasse voraus. Der Weg dauert Wochen bis Monate, die Kosten beschränken sich dann auf die Zuzahlung. Seit dem 30. Juli 2026 umfasst der Kassenanspruch keine Cannabisblüten mehr, sondern nur noch standardisierte Extrakte und Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon.⁷ Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse.
  • Das Privatrezept setzt nur die ärztliche Indikation voraus. Die Kosten für das Arzneimittel tragen Sie selbst. Telemedizinische Anfragen führen immer zu einem Privatrezept.

Weitere rechtliche Fragen für Patientinnen und Patienten

  • Straßenverkehr: Wer medizinisches Cannabis bestimmungsgemäß anwendet, fällt nicht unter den THC-Grenzwert des § 24a StVG, darf aber nicht fahruntüchtig fahren. Die Einzelheiten erklärt der Beitrag zu Cannabis und Autofahren.
  • Arbeitsplatz: Eine Cannabistherapie muss dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitgeteilt werden. Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten und bei Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit kann eine Mitteilungspflicht bestehen; Betriebsärztinnen und Betriebsärzte unterliegen der Schweigepflicht.
  • Reisen: Innerhalb des Schengen-Raums ist eine ärztlich ausgefüllte und behördlich beglaubigte Bescheinigung erforderlich; außerhalb gelten die Regeln des Ziellandes, die die Mitnahme teils beschränken oder verbieten.
  • Mitführen und Aufbewahrung: Die verordnete Menge darf mitgeführt werden. Ein Nachweis der Verordnung ist ratsam. Die Weitergabe an Dritte ist verboten.
  • Werbung: Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden. Informationsangebote wie dieses Magazin müssen sachlich und ausgewogen sein; deshalb finden Sie hier Risiken, Grenzen und Ablehnungsgründe genauso wie Anwendungsmöglichkeiten.

Fazit

Seit April 2024 ist medizinisches Cannabis ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne betäubungsmittelrechtliche Sonderregeln. Die Verordnung ist einfacher geworden, bleibt aber eine ärztliche Entscheidung im Einzelfall mit voller Sorgfaltspflicht. Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist an strenge Voraussetzungen gebunden und umfasst seit dem 30. Juli 2026 keine Blüten mehr. Für die telemedizinische Verordnung gelten die Regeln der ärztlichen Berufsordnung; ob und wie der Gesetzgeber sie ändert, ist offen.

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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Rechtliche Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Stand: September 2026.

Quellen

  1. Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017, BGBl. I S. 403 („Cannabis als Medizin“); § 31 Absatz 6 SGB V
  2. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (2022): Abschlussbericht der Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 SGB V
  3. Gesetz zum Umgang mit Cannabis (Cannabisgesetz – CanG) vom 27. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 109, Artikel 1 (Konsumcannabisgesetz) und Artikel 2 (Medizinal-Cannabisgesetz)
  4. Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), § 2
  5. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä), § 7 Absatz 4 in der Fassung des 121. Deutschen Ärztetags 2018
  6. Deutsches Ärzteblatt: Delegierte stimmen für stärkere Einschränkungen bei Cannabistherapie, 13.05.2026
  7. ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (30.07.2026): Neue Regeln für Cannabisarzneimittel, Homöopathika und Anthroposophika in Kraft – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228: abda.de
  8. Deutscher Bundestag: Drucksache 21/3061 vom 03.12.2025, Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes

Hinweis zu diesem Beitrag

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt weder eine ärztliche Beratung noch eine Diagnose. Die genannten Arzneimittel sind verschreibungspflichtig; ob eine Therapie in Ihrem Fall medizinisch vertretbar ist, kann ausschließlich ein Arzt nach Kenntnis Ihrer Krankengeschichte beurteilen. Bitte besprechen Sie gesundheitliche Beschwerden mit einer Ärztin oder einem Arzt Ihres Vertrauens.

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