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Ratgeber 11 Min. Lesezeit26. Februar 2026

Krankenkasse und medizinisches Cannabis: Wann übernimmt die GKV die Kosten?

Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Cannabis auf Rezept? Die Antwort ist: manchmal. Dieser Artikel erklärt die Voraussetzungen, den Antragsprozess und wann ein Privatrezept die bessere Option ist.

Medizinisch geprüft von Dr. med. Michael Masyk

Die kurze Antwort

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nach § 31 Absatz 6 SGB V nur bei einer schwerwiegenden Erkrankung, wenn keine anerkannte Standardtherapie verfügbar oder anwendbar ist und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf spürbare Besserung besteht. Die Erstverordnung muss meist vorab genehmigt werden, außer bei den vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Arztgruppen. Seit dem 30. Juli 2026 umfasst der Anspruch keine Blüten mehr, sondern nur standardisierte Extrakte und Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon; zunächst ist ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel vorgesehen, dessen Auslegung umstritten ist.

Grundsatz: Ein Anspruch mit hohen Hürden

Seit dem Gesetz „Cannabis als Medizin“ vom März 2017 haben gesetzlich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse die Kosten für medizinisches Cannabis übernimmt. Die Rechtsgrundlage ist § 31 Absatz 6 SGB V.¹ Der Anspruch ist an strenge Bedingungen geknüpft, und die Erstverordnung muss in den meisten Fällen vorab genehmigt werden. In der Praxis erhält nur ein Teil der Antragstellenden die Kostenübernahme, und der Weg dorthin dauert Wochen bis Monate.

Seit dem 30. Juli 2026 gelten engere Regeln. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz umfasst der Anspruch keine getrockneten Cannabisblüten mehr, sondern nur noch Cannabisextrakte in standardisierter Qualität und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Außerdem hat die Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen.¹ ⁵ Wie dieser Therapieversuch auszulegen ist, ist nach dem Stand vom 14.09.2026 umstritten: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hält seit dem 20. August 2026 in jedem Fall zuerst ein Fertigarzneimittel für erforderlich, auch außerhalb seiner Zulassung, während der GKV-Spitzenverband den Therapieversuch nur für die zugelassenen Anwendungsgebiete verlangt. Eine Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums steht aus; die KBV empfiehlt Praxen bei Unsicherheit, vor der Verordnung die Genehmigung der Krankenkasse einzuholen.⁷ Eine Ausnahme für bereits genehmigte Therapien mit Blüten sieht das Gesetz nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigungen nicht vor; für Versicherte, die schon mit Extrakten versorgt wurden, gelten Übergangsregeln.⁶

Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen, das Antragsverfahren, die häufigsten Ablehnungsgründe, den Widerspruch und die Frage, wann ein Privatrezept der realistischere Weg ist.

Die drei gesetzlichen Voraussetzungen

§ 31 Absatz 6 SGB V nennt drei Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen:

1. Eine schwerwiegende Erkrankung

Das Gesetz definiert den Begriff nicht abschließend. Nach der Rechtsprechung und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt eine Erkrankung als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. In der Praxis anerkannt sind unter anderem chronische Schmerzen mit erheblicher Beeinträchtigung, Spastik bei Multipler Sklerose, Übelkeit und Appetitverlust bei Krebs- und HIV-Erkrankungen, schwere Epilepsien und das Tourette-Syndrom. Leichte oder vorübergehende Beschwerden erfüllen die Voraussetzung nicht.

2. Keine anerkannte Standardtherapie verfügbar oder anwendbar

Entweder steht für die Erkrankung keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung, oder sie kann nach begründeter Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes im Einzelfall nicht angewendet werden, etwa wegen Nebenwirkungen oder unzureichender Wirkung. Das ist der Punkt, an dem die meisten Anträge scheitern: Die bisherigen Therapien und ihr Ergebnis müssen dokumentiert sein. Ein Antrag ohne belegte Vorbehandlung hat kaum Aussicht auf Erfolg.

3. Eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Besserung

Es muss eine begründete Aussicht bestehen, dass Cannabis den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome spürbar positiv beeinflusst. Diese Hürde ist bewusst niedrig angesetzt; ein wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis ist nicht erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt muss die Erwartung aber medizinisch begründen.

Der Genehmigungsvorbehalt

Vor der ersten Verordnung muss die Krankenkasse zustimmen. Das Gesetz sieht vor, dass die Kasse den Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen darf. Für die Entscheidung hat sie nach dem geltenden Gesetzestext zwei Wochen Zeit, vier Wochen, wenn sie eine gutachtliche Stellungnahme etwa des Medizinischen Dienstes einholt, und drei Tage bei Versicherten in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung oder im unmittelbaren Anschluss an eine Cannabisbehandlung im Krankenhaus.¹ Versäumt die Kasse die Frist, ohne einen hinreichenden Grund mitzuteilen, kann das nach § 13 Absatz 3a SGB V zu einem Anspruch auf Kostenerstattung führen.²

Folgeverordnungen brauchen keine erneute Genehmigung, außer bei einem Produktwechsel: Eine reine Anpassung der Dosierung und der Wechsel zu einem anderen standardisierten Extrakt sind ausdrücklich ausgenommen.¹ Wechselt die Behandlung dagegen etwa von einem Extrakt zu einem Arzneimittel mit Dronabinol, ist eine neue Genehmigung nötig.

Eine wichtige Ausnahme: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 18. Juli 2024 beschlossen, dass der Genehmigungsvorbehalt für Erstverordnungen durch bestimmte Arztgruppen entfällt; die Regelung gilt seit dem 17. Oktober 2024.³ Erfasst sind 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen, darunter Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Innere Medizin, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Frauenheilkunde mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie, und fünf Zusatzbezeichnungen: Geriatrie, Medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin und Spezielle Schmerztherapie. Damit können auch Hausärztinnen und Hausärzte mit der Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin ohne vorherige Genehmigung verordnen. Die Voraussetzungen des § 31 Absatz 6 SGB V müssen trotzdem erfüllt sein, und bei Unsicherheit kann die Praxis die Genehmigung freiwillig beantragen.

TK, AOK, Barmer, DAK: Gelten bei jeder Kasse andere Regeln?

Nein. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme stehen in § 31 Absatz 6 SGB V, und dieses Bundesgesetz gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen gleichermaßen, ob Techniker Krankenkasse, AOK, Barmer, DAK oder eine Betriebskrankenkasse.¹ Das betrifft auch die Neuregelung vom 30. Juli 2026: Cannabisblüten übernimmt seitdem keine gesetzliche Kasse mehr, und der Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel ist bei jeder Kasse vorgesehen, auch wenn seine Auslegung derzeit noch offen ist (siehe oben).

Einheitlich sind auch Verfahren und Fristen: die Genehmigung vor der ersten Verordnung, die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen oder, mit gutachtlicher Stellungnahme, innerhalb von vier Wochen, und die oben beschriebene Ausnahme vom Genehmigungsvorbehalt für die vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Arztgruppen.¹ ³

Unterschiede zeigen sich eher im Ablauf: Viele Kassen stellen eigene Antragsformulare oder Arztfragebögen bereit, und ob sie den Medizinischen Dienst einschalten, entscheidet die Kasse im Einzelfall. Ob der Antrag Erfolg hat, hängt aber nicht vom Namen der Kasse ab, sondern davon, ob die gesetzlichen Voraussetzungen belegt sind. Ein Kassenwechsel ändert am rechtlichen Maßstab nichts.

Anders ist es bei Privatversicherten: Dort entscheidet der jeweilige Tarif, nicht § 31 Absatz 6 SGB V; mehr dazu im Abschnitt zu Privatversicherten weiter unten. Welche Ärztinnen und Ärzte Cannabis verordnen und wann die Hausarztpraxis, eine Fachpraxis oder eine telemedizinische Anfrage infrage kommt, erklärt der Beitrag Welcher Arzt verschreibt Cannabis?

Der Antrag Schritt für Schritt

  1. Ärztliches Gespräch. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, und ist bereit, die Verordnung zu übernehmen. Das ist die erste Hürde: Nicht jede Praxis verordnet Cannabis.
  2. Ärztliche Begründung. Die Praxis erstellt einen Arztfragebogen oder eine Stellungnahme mit Diagnose, Verlauf, bisherigen Therapien und ihrem Ergebnis, der geplanten Cannabistherapie und der erwarteten Wirkung. Viele Krankenkassen stellen dafür Formulare bereit.
  3. Antrag bei der Krankenkasse. Den Antrag stellen Sie als Versicherte oder Versicherter, meist mit einem formlosen Schreiben und der ärztlichen Begründung als Anlage. Fügen Sie Befunde, Arztbriefe und eine Übersicht der bisherigen Behandlungen bei.
  4. Prüfung. Die Kasse prüft selbst oder beauftragt den Medizinischen Dienst mit einem Gutachten nach Aktenlage.
  5. Entscheidung. Bei Genehmigung stellt die Praxis das Kassenrezept aus. Bei Ablehnung erhalten Sie einen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

Warum Anträge abgelehnt werden

Ein erheblicher Teil der Anträge wird abgelehnt. Die häufigsten Gründe:

  • Unzureichend dokumentierte Vorbehandlung. Die Kasse sieht nicht belegt, dass Standardtherapien ausgeschöpft sind.
  • Erkrankung gilt nicht als schwerwiegend im Sinne des Gesetzes.
  • Unvollständige oder pauschale ärztliche Begründung. Formulierungen wie „Patient wünscht Cannabis“ reichen nicht.
  • Fehlende Fachkompetenz der verordnenden Praxis aus Sicht des Medizinischen Dienstes, etwa wenn eine psychiatrische Erkrankung ohne fachärztliche Beteiligung begründet wird.
  • Formale Mängel wie fehlende Unterlagen oder ein Antrag ohne konkretes Präparat.

Widerspruch und Klage

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte begründet sein und die Ablehnungsgründe konkret entkräften, am besten mit einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme und nachgereichten Unterlagen. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, steht der Weg zum Sozialgericht offen; das Verfahren ist für Versicherte gerichtskostenfrei. Unabhängige Patientenberatung, Sozialverbände und auf Sozialrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte unterstützen dabei. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte zu § 31 Absatz 6 ist umfangreich; viele Ablehnungen wurden korrigiert, viele aber auch bestätigt.

Was Sie mit Kassenrezept zahlen

Bei einer Genehmigung tragen Sie nur die gesetzliche Zuzahlung: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 € je Packung, bis zur jährlichen Belastungsgrenze von 2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %.⁴ Gegenüber einem Privatrezept, bei dem Sie das Arzneimittel vollständig selbst bezahlen, ist der Unterschied erheblich. Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 allerdings nicht mehr zulasten der Krankenkasse verordnungsfähig.⁵ Für Kassenrezepte gilt außerdem ein eigenes Abrechnungsschema der Apotheken.

Privatversicherte

Für Privatversicherte gilt § 31 Absatz 6 SGB V nicht. Ob die private Krankenversicherung medizinisches Cannabis erstattet, hängt vom Tarif und von der medizinischen Notwendigkeit ab. Viele Versicherer erstatten bei nachgewiesener Notwendigkeit, andere lehnen ab oder verlangen Vorabprüfungen. Eine Anfrage beim Versicherer vor Behandlungsbeginn ist ratsam. Beihilfeberechtigte sollten die Beihilfevorschriften ihres Dienstherrn prüfen.

Kassenrezept oder Privatrezept?

KassenrezeptPrivatrezept
Kosten für das ArzneimittelZuzahlung 5 bis 10 € je Packungvollständig selbst zu tragen
Voraussetzungschwerwiegende Erkrankung, ausgeschöpfte Standardtherapie, in der Regel Therapieversuch mit Fertigarzneimittel und Genehmigungärztliche Indikation im Einzelfall
Cannabisblütenseit 30. Juli 2026 ausgeschlossenmöglich
Dauer bis zur BehandlungWochen bis MonateTage
AufwandAntrag, Unterlagen, gegebenenfalls Widerspruchgering
Verordnende PraxisVertragsärztin oder Vertragsarzt, meist mit Erfahrungjede approbierte Ärztin, jeder approbierte Arzt

Eine telemedizinische Anfrage über Medicanova führt immer zu einem Privatrezept. Die kooperierenden Ärztinnen und Ärzte stellen keine Kassenrezepte aus und keine Anträge bei Krankenkassen. Wer die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt, sollte den Antrag über die behandelnde Praxis vor Ort stellen; ein Privatrezept kann die Zeit bis zur Entscheidung überbrücken. Die Kosten eines Privatrezepts im Einzelnen erklärt der Beitrag Was kostet ein Cannabis-Rezept?

Steuerliche Absetzbarkeit

Wer die Kosten selbst trägt, kann sie als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in der Steuererklärung ansetzen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Nachweis sind die ärztliche Verordnung und die Apothekenrechnung.

Was sich seit 2024 geändert hat

Das seit dem 1. April 2024 geltende Medizinal-Cannabisgesetz hat Cannabis aus dem Betäubungsmittelrecht herausgenommen und die Verordnung vereinfacht. Die Regeln zur Kostenübernahme in § 31 Absatz 6 SGB V blieben davon zunächst unberührt. Geändert haben sie sich seither zweimal: im Oktober 2024 durch die Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Arztgruppen ohne Genehmigungsvorbehalt³ und am 30. Juli 2026 durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das Cannabisblüten aus der Kassenversorgung genommen und den Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel eingeführt hat.⁵ Mehr zur Rechtslage im Beitrag Cannabis auf Rezept in Deutschland.

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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Stand: September 2026.

Quellen

  1. § 31 Absatz 6 SGB V – Versorgung mit Cannabis, eingeführt durch das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017; geltende Fassung: gesetze-im-internet.de
  2. § 13 Absatz 3a SGB V – Entscheidungsfristen und Kostenerstattung
  3. Gemeinsamer Bundesausschuss: Arzneimittel-Richtlinie, § 44 – Verordnung von Cannabis nach § 31 Absatz 6 SGB V; Beschluss vom 18.07.2024 zu den Arztgruppen ohne Genehmigungsvorbehalt: g-ba.de (Pressemitteilung zum Beschluss), g-ba.de (Inkrafttreten am 17.10.2024)
  4. § 61 und § 62 SGB V – Zuzahlungen und Belastungsgrenze
  5. ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (30.07.2026): Neue Regeln für Cannabisarzneimittel, Homöopathika und Anthroposophika in Kraft – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228: abda.de
  6. Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (12.08.2026): Verordnungsausschluss für Cannabisblüten und Neuregelung der Rezepturverordnung: kvsachsen.de; Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein: Cannabisverordnung, Stand 11.09.2026: kvno.de
  7. Kassenärztliche Bundesvereinigung (20.08.2026): Bei Cannabis-Erstverordnung immer ein Fertigarzneimittel – KBV bewertet gesetzliche Regelung neu: kbv.de; Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (24.08.2026): Cannabistherapie: Therapieversuch mit Fertigarzneimitteln auch außerhalb der Zulassung: kv-rlp.de

Hinweis zu diesem Beitrag

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt weder eine ärztliche Beratung noch eine Diagnose. Die genannten Arzneimittel sind verschreibungspflichtig; ob eine Therapie in Ihrem Fall medizinisch vertretbar ist, kann ausschließlich ein Arzt nach Kenntnis Ihrer Krankengeschichte beurteilen. Bitte besprechen Sie gesundheitliche Beschwerden mit einer Ärztin oder einem Arzt Ihres Vertrauens.

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