Die kurze Antwort
Seit dem 1. April 2024 gibt es in Deutschland keine gesetzliche Höchstmenge mehr für die Verordnung von medizinischem Cannabis. Die Menge legt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach medizinischem Bedarf fest. In der Praxis hat sich der frühere gesetzliche Wert von 100 Gramm Blüten innerhalb von 30 Tagen als Orientierungsgröße gehalten, und viele Verordnende, Apotheken und Plattformen, auch Medicanova, richten sich weiterhin daran aus. Die tatsächlich verordneten Mengen liegen bei den meisten Betroffenen deutlich darunter.
Was bis 2024 galt
Bis März 2024 unterlag medizinisches Cannabis dem Betäubungsmittelgesetz. Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung legte für jeden Wirkstoff eine Höchstmenge fest, die eine Ärztin oder ein Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben durfte. Für Cannabisblüten waren das 100.000 Milligramm, also 100 Gramm, für Cannabisextrakt 1.000 Milligramm THC und für Dronabinol 500 Milligramm.¹ Höhere Mengen waren nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und mussten auf dem Rezept mit einem „A“ gekennzeichnet werden.
Was seit dem Medizinal-Cannabisgesetz gilt
Mit dem seit dem 1. April 2024 geltenden Medizinal-Cannabisgesetz wurde Cannabis zu medizinischen Zwecken aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst.² Damit gelten die Höchstmengen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nicht mehr, und das gelbe Betäubungsmittelrezept ist entfallen. Cannabis wird auf einem gewöhnlichen Rezept verordnet, für Privatversicherte und Selbstzahler auf einem Privatrezept, in Papierform oder elektronisch.
Was bleibt, ist die ärztliche Sorgfaltspflicht. Die Verordnung muss medizinisch begründet, in der Patientenakte dokumentiert und nach Menge und Dosierung nachvollziehbar sein. Nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung muss ein Rezept die Dosierungsanweisung enthalten, bei Cannabisblüten also die Tagesmenge, die Einzeldosis und die Anwendungsart.³ Eine Verordnung von 100 Gramm ohne plausible Dosierung wäre auch ohne gesetzliche Höchstmenge ein Verstoß gegen diese Pflicht.
Warum die 100 Gramm eine Orientierungsgröße geblieben sind
Der frühere Grenzwert hatte einen medizinischen Hintergrund: Bei üblichen Tagesdosen deckt er auch eine hohe Dosierung über einen Monat ab. Viele Ärztinnen und Ärzte, Apotheken und Plattformen haben ihn deshalb als interne Obergrenze beibehalten. Bei Medicanova ist die Verordnungsmenge auf 100 Einheiten innerhalb von 30 Tagen begrenzt, wobei Gramm Blüten und Milliliter Extrakt zusammengerechnet werden, und zwar über alle Anfragen der jeweiligen Person. Diese Grenze schützt vor Fehlgebrauch und stellt sicher, dass Verordnungen in einem medizinisch plausiblen Rahmen bleiben.
Wie viel innerhalb dieser Grenze verordnet wird, entscheidet allein die Ärztin oder der Arzt. Ein Wunsch nach einer bestimmten Menge im Fragebogen ist ein Wunsch, kein Anspruch. Anfragen, deren gewünschte Menge zur geschilderten Beschwerde nicht passt, werden häufig abgelehnt oder mit einer geringeren Menge beantwortet.
Welche Mengen üblich sind
Die verordnete Menge richtet sich nach der Tagesdosis und dem Verordnungszeitraum. Als grobe Orientierung:
| Tagesdosis Blüten | Bedarf für 30 Tage |
|---|---|
| 0,25 g | 7,5 g |
| 0,5 g | 15 g |
| 1 g | 30 g |
| 2 g | 60 g |
| 3 g | 90 g |
Zu Beginn einer Behandlung werden meist kleine Mengen verordnet, etwa 5 bis 15 Gramm, um Verträglichkeit und Wirkung zu prüfen, bevor größere Packungen sinnvoll sind. Die passende Tagesdosis wird nach dem Prinzip „start low, go slow“ schrittweise gefunden. Wie das praktisch funktioniert, erklärt der Beitrag zu Dosierung und Einnahme. Bei Extrakten wird die Menge in Milliliter und die Dosis in Milligramm THC angegeben; die Tagesdosen sind entsprechend kleiner.
Wovon die Menge abhängt
- Diagnose und Behandlungsziel: Schmerz, Spastik, Übelkeit oder Schlaf erfordern unterschiedliche Dosierungen und Einnahmezeiten.
- Darreichungsform: Inhalierte Blüten wirken schnell und kurz, eingenommene Extrakte langsam und lang. Bei Extrakten reicht oft eine geringere Wirkstoffmenge.
- Wirkstoffgehalt: Ein Präparat mit 18 % THC erfordert für dieselbe Dosis mehr Gramm als eines mit 28 %.
- Vorerfahrung und Toleranz: Wer Cannabis nicht gewohnt ist, braucht deutlich weniger. Wer über lange Zeit hohe Dosen anwendet, entwickelt Toleranz, was medizinisch unerwünscht ist.
- Verträglichkeit und Begleiterkrankungen
- Verlauf: Die Menge wird bei Folgeverordnungen angepasst, nach oben wie nach unten.
Gültigkeit und Bezug
Wie lange ein Rezept gültig ist, gibt die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt auf dem Rezept an. Fehlt diese Angabe, gilt die Verschreibung drei Monate; das folgt aus der Arzneimittelverschreibungsverordnung, auf die das Medizinal-Cannabisgesetz verweist.² ³ Die Apotheke gibt die verordnete Menge ab. Ob sich die Menge auf mehrere Abholungen oder Lieferungen aufteilen lässt, klären Sie im Einzelfall mit der Apotheke. Grundsätzlich wird ein Rezept einmal beliefert. Eine wiederholte Abgabe auf dasselbe Rezept, höchstens dreimal nach der ersten Abgabe, ist nur möglich, wenn die verschreibende Person sie ausdrücklich anordnet und das Rezept entsprechend kennzeichnet.⁴ Andernfalls ist für die nächste Menge ein Folgerezept nötig, über das die Ärztin oder der Arzt anhand des Verlaufs entscheidet. Was beim Einlösen und bei der Gültigkeit im Einzelnen gilt, erklärt der Beitrag Cannabis-Rezept einlösen.
Wer bei mehreren Ärztinnen und Ärzten oder Plattformen gleichzeitig Cannabis anfragt, um die Menge zu erhöhen, verstößt gegen die Grundlage der Behandlung, nämlich wahrheitsgemäße Angaben, und gefährdet sich selbst. Ärztinnen und Ärzte fragen nach laufenden Verordnungen und prüfen die Angaben.
Cannabis mitführen und reisen
Innerhalb Deutschlands dürfen Sie die verordnete Menge mitführen. Führen Sie einen Nachweis mit, etwa eine Rezeptkopie oder einen Patientenausweis, und lassen Sie das Arzneimittel in der Apothekenverpackung mit Etikett. Das gilt auch für die Frage der Fahrtüchtigkeit, bei der ein Nachweis der Verordnung im Zweifel hilfreich ist.
Für Reisen von bis zu 30 Tagen in andere Schengen-Staaten ist nach Angaben des BfArM in der Regel eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens erforderlich. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt füllt sie aus; vor Reiseantritt beglaubigt sie die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle. Die Bescheinigung gilt höchstens 30 Tage, und diese Regelung gilt nur für Bürgerinnen und Bürger der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens.⁵ Außerhalb des Schengen-Raums gelten die Bestimmungen des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes; einige Länder beschränken die Menge oder untersagen die Mitnahme vollständig. Auskunft geben die diplomatischen Vertretungen des Ziellandes in Deutschland.⁵ Einzelheiten zur Schengen-Bescheinigung und zu Reisen außerhalb Europas stehen im Beitrag Mit Cannabis-Rezept reisen.
Aufbewahrung
Bewahren Sie Cannabis kühl, trocken, lichtgeschützt und für Kinder und Dritte unzugänglich auf. Die Weitergabe an andere Personen ist verboten, auch unentgeltlich. Nicht mehr benötigte Reste gehören zur Entsorgung in die Apotheke oder den Hausmüll, nicht an Dritte.
Fazit
Eine gesetzliche Höchstmenge für medizinisches Cannabis gibt es seit April 2024 nicht mehr. Die frühere Grenze von 100 Gramm Blüten in 30 Tagen bleibt als Orientierung bestehen; bei Medicanova gilt eine feste Obergrenze von 100 Einheiten innerhalb von 30 Tagen, wobei Gramm Blüten und Milliliter Extrakt zusammengerechnet werden. Wie viel im Einzelfall verordnet wird, entscheidet die Ärztin oder der Arzt anhand von Diagnose, Dosierung und Verlauf, und in den meisten Fällen liegt die Menge weit unter dieser Grenze.
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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Es besteht kein Anspruch auf eine Verordnung. Stand: September 2026.
Quellen
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), § 2 Absatz 1 in der bis 31. März 2024 geltenden Fassung – Höchstmengen für Cannabis, Cannabisextrakt und Dronabinol
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), Artikel 2 des Gesetzes zum Umgang mit Cannabis vom 27. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 109; § 3 Absatz 1 Satz 3: gesetze-im-internet.de
- Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), § 2 – Angaben auf der Verschreibung, insbesondere Absatz 1 Nummer 7 und 8 sowie Absatz 5: gesetze-im-internet.de
- Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), § 4 Absatz 3 – wiederholte Abgabe: gesetze-im-internet.de
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Reisen mit Cannabisarzneimitteln: bfarm.de