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NeuRatgeber 9 Min. Lesezeit14. September 2026

Mit Cannabis-Rezept reisen: Schengen-Bescheinigung, Urlaub und Flug

Medizinisches Cannabis ist in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr, auf Reisen wird es aber meist weiterhin so behandelt. Was Sie für den Schengen-Raum, für Fernreisen und für den Flug vorbereiten sollten.

Medizinisch geprüft von Dr. med. Michael Masyk

Stand: 14. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1. April 2024 ist medizinisches Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr. Für Reisen wird nach Angaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aber in der Regel weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt, weil Cannabis in den meisten anderen Staaten und nach den internationalen Suchtstoffübereinkommen weiter kontrolliert ist.¹
  • Innerhalb des Schengen-Raums: Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens, ausgefüllt von der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt, vor Reiseantritt behördlich beglaubigt, höchstens 30 Tage gültig.¹
  • Außerhalb des Schengen-Raums gibt es keine einheitlichen Regeln. Es gilt das Recht des Ziel- und jedes Transitlandes, und einige Länder verbieten die Mitnahme vollständig.¹
  • Ein deutsches Rezept ist im Ausland keine Erlaubnis. Klären Sie die Rechtslage vor jeder Reise mit der Botschaft des Ziellandes.

Kein Betäubungsmittel mehr, trotzdem Formalitäten

Mit dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) wurde Cannabis zu medizinischen Zwecken aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst; was das für die Verordnung bedeutet, erklärt der Beitrag zu Cannabis auf Rezept in Deutschland. Für den grenzüberschreitenden Verkehr verweist das MedCanG aber ausdrücklich auf die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung und erklärt deren Reiseregel ausdrücklich auch für getrocknete Blüten für anwendbar.⁵ Nach dieser Regel dürfen Reisende Arzneimittel, die sie auf Grund ärztlicher Verschreibung für den eigenen Bedarf erhalten haben, in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge mitführen, ohne eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung zu brauchen.⁶ Der Zoll nennt die ärztliche Verschreibung als Nachweis für diese Ausnahme.⁷

Die deutsche Seite ist damit vergleichsweise einfach. Entscheidend ist, was im Zielland gilt. Das BfArM weist darauf hin, dass medizinisches Cannabis in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern weiterhin als Betäubungsmittel eingestuft ist.¹ Die Mitnahme ist ausschließlich für den eigenen Bedarf erlaubt; Cannabis für andere Personen mitzunehmen oder weiterzugeben ist nicht zulässig.²

Reisen im Schengen-Raum: die Bescheinigung nach Artikel 75

Zum Schengen-Raum gehören laut BfArM neben Deutschland Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.¹ Beliebte Ziele wie Österreich, Italien, Griechenland oder Kroatien fallen also unter diese Regel. Zypern steht nicht auf der Liste des BfArM.

Für Reisen von bis zu 30 Tagen in diese Staaten dürfen Cannabisarzneimittel mitgeführt werden, wenn Sie die Bescheinigung nach Artikel 75 bei sich haben. Das BfArM nennt dafür folgende Bedingungen:¹

  • Die Bescheinigung füllt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt aus.
  • Sie muss vor Reiseantritt durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt werden, und zwar auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung.
  • Sie gilt höchstens 30 Tage.
  • Für jedes verschriebene Arzneimittel ist eine eigene Bescheinigung nötig.

Das BfArM weist außerdem darauf hin, dass diese Regeln ausschließlich für Bürgerinnen und Bürger der Schengen-Vertragsstaaten gelten.¹ Wenn Sie eine andere Staatsangehörigkeit haben, klären Sie Ihren Fall vorab mit der zuständigen Behörde.

So kommen Sie an die beglaubigte Bescheinigung

  1. Formular besorgen. Das Formular stellt das BfArM als PDF bereit.³ Es enthält Angaben zur verschreibenden Ärztin oder zum verschreibenden Arzt, zu Ihrer Person mit Pass- oder Ausweisnummer, zur Reisedauer und zum Gültigkeitszeitraum sowie zum Arzneimittel: Handelsbezeichnung, Darreichungsform, Wirkstoffkonzentration, internationale Wirkstoffbezeichnung, Gebrauchsanweisung, Gesamtwirkstoffmenge und Reichdauer der Verschreibung, jeweils mit höchstens 30 Tagen.
  2. Ärztlich ausfüllen lassen. Fragen Sie frühzeitig bei der verordnenden Praxis nach, ob sie die Bescheinigung ausstellt. Das gilt auch für eine telemedizinische Verordnung. Wer Cannabis verordnen darf, erklärt der Beitrag Welcher Arzt verschreibt Cannabis?.
  3. Beglaubigen lassen. Welche Stelle zuständig ist, regelt jedes Bundesland selbst. Laut der Behördenliste des BfArM (Stand 20.11.2025) sind das in vielen Ländern die Gesundheitsämter, in anderen Landesbehörden, etwa das Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin oder das Landesverwaltungsamt in Sachsen-Anhalt.⁴ In Bayern ist das Gesundheitsamt zuständig, das für die ausstellende Ärztin oder den ausstellenden Arzt zuständig ist, in Hamburg das Bezirksamt, in dessen Bereich die Ärztin oder der Arzt tätig ist.⁴ ¹³ Sitzt die verordnende Praxis in einem anderen Bundesland als Sie, fragen Sie vorher bei der Behörde nach, welche Stelle beglaubigt und ob sie ein Original mit Unterschrift und Stempel verlangt.
  4. Zeitpuffer einplanen. Die Beglaubigung muss vor der Abreise vorliegen. Bearbeitungszeiten nennen die Quellen nicht, rechnen Sie also mit Wartezeit.

Offen bleibt: Wie Reisen im Schengen-Raum über 30 Tage zu handhaben sind, beschreiben die ausgewerteten Quellen nicht. Ebenso ist nicht ausdrücklich geregelt, ob mehrere Blütensorten auf einem Rezept als ein oder mehrere Arzneimittel gelten. Klären Sie beides mit der beglaubigenden Behörde.

Reisen außerhalb des Schengen-Raums

Für andere Länder empfiehlt das BfArM, nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamts (INCB) vorzugehen: Führen Sie eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung mit Einzel- und Tagesdosis, Wirkstoffbezeichnung und Reisedauer mit, die ebenfalls von der zuständigen Landesbehörde beglaubigt ist. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben; das BfArM stellt ein Muster bereit.¹ Der Leitfaden sieht eine Mitnahme für eine Reisedauer von höchstens 30 Tagen vor.²

Diese Bescheinigung ist aber keine Einreiseerlaubnis. Weil es keine international einheitlichen Regeln gibt, gelten die Bestimmungen des Ziel- und jedes Transitlandes, also auch eines Landes, in dem Sie nur umsteigen. Manche Staaten verlangen eine Importgenehmigung, begrenzen die Menge oder verbieten die Mitnahme ganz.² Auskunft geben die Botschaften der Zielländer in Deutschland; das INCB sammelt außerdem Angaben der einzelnen Staaten, die aber nicht vollständig und teils mehrere Jahre alt sind.² ⁸

Beispiele: Türkei, Thailand, Vereinigte Arabische Emirate

Türkei. Das Auswärtige Amt schreibt, dass die Ein- und Ausfuhr sowie der Gebrauch von (medizinischem) Cannabis und CBD-Produkten in der Türkei weiterhin verboten sind. Medizinisches Cannabis kann dort nur von in der Türkei registrierten und dafür befugten Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden.⁹ Die ältere Länderangabe der Türkei beim INCB von 2017 schließt Cannabisblüten ebenfalls aus und erwähnt nur behördlich zugelassene Fertigpräparate mit Voranmeldung.⁸ Die Quellen sind in diesem Detail nicht deckungsgleich; für Cannabisblüten sprechen aber beide gegen eine Mitnahme.

Thailand. Nach dem Auswärtigen Amt hat Thailand die Einstufung von Cannabis-Produkten im Juni 2025 wieder verschärft: Verkauf nur noch zu medizinischen Zwecken, Erwerb nur mit ärztlichem Rezept, Konsum in der Öffentlichkeit weiterhin illegal.¹⁰ Ob ein in Deutschland verordnetes Cannabisarzneimittel eingeführt werden darf, geht daraus nicht hervor. Die Angaben Thailands beim INCB von 2024 nennen THC als Beispiel in der Liste verbotener Stoffe und verweisen für kontrollierte Arzneimittel auf ein Online-Genehmigungsverfahren.⁸ Gehen Sie nicht davon aus, dass die Mitnahme erlaubt ist, und klären Sie sie verbindlich mit der thailändischen Botschaft.

Vereinigte Arabische Emirate. Das Auswärtige Amt warnt vor drakonischen Strafen schon bei Kleinstmengen; selbst CBD-Öl gilt als Droge, und Konsum, der einige Tage vor der Einreise stattfand, kann per Bluttest nachgewiesen und bestraft werden. Für Arzneimittel mit kontrollierten Wirkstoffen kann eine Einfuhrerlaubnis online beantragt werden.¹¹ Ob das für medizinisches Cannabis möglich ist, lassen die Hinweise offen.

Diese Beispiele sind keine vollständige Liste. Für jedes andere Land, ob Ägypten, Marokko, Großbritannien oder Japan, gilt: vorher bei der Botschaft nachfragen.

Im Flugzeug: Handgepäck und Sicherheitskontrolle

Die Luftsicherheitsregeln beschränken die Menge von Medikamenten im Handgepäck nicht, wenn sie für die Dauer der Reise benötigt werden. Den Bedarf müssen Sie glaubhaft machen; nach Angaben der Bundespolizei reicht dafür zum Beispiel ein Rezept oder ein Attest. Flüssige Arzneimittel wie Extrakte sind von der 100-Milliliter-Regel ausgenommen, werden aber gesondert kontrolliert und sollten an der Kontrollstelle getrennt vorgelegt werden.¹² Die Bundespolizei weist darauf hin, dass sich aus anderen Vorschriften, etwa zum Gefahrgut oder zum Zoll, trotzdem Beschränkungen ergeben können.¹²

Praktisch heißt das: Cannabis in der Originalverpackung der Apotheke mit Etikett ins Handgepäck, Rezeptkopie und Bescheinigung griffbereit. Fragen zu Verdampfern mit Akku klären Sie mit der Fluggesellschaft. Die Luftsicherheitskontrolle prüft nicht, ob Sie im Zielland einreisen dürfen; das ist eine Frage des dortigen Zolls und Einreiserechts.

Mit dem Auto über die Grenze

Auch ohne feste Grenzkontrollen gelten im Schengen-Raum die Bescheinigung und die Mengenregel. Führen Sie die Unterlagen im Fahrzeug mit. Beim Fahren selbst sollten Sie bedenken, dass die Ausnahme vom THC-Grenzwert für Patientinnen und Patienten im deutschen Straßenverkehrsgesetz steht und im Ausland nicht gilt; dort gelten die Verkehrsregeln des jeweiligen Landes. Was in Deutschland gilt, erklärt der Beitrag zu Cannabis und Autofahren. Grundsätzlich gilt überall: nicht unter Wirkung fahren.

Was dieser Artikel nicht garantieren kann

Die Regeln anderer Staaten ändern sich, und behördliche Angaben sind nicht immer aktuell oder eindeutig. Selbst mit korrekter Bescheinigung entscheiden Grenz- und Zollbehörden vor Ort. Eine verbindliche Auskunft zu Ihrer Reise können nur die Botschaft des Ziellandes und die beglaubigende Behörde geben. Im Zweifel ist es sicherer, die Therapie für die Reisedauer mit der Ärztin oder dem Arzt zu besprechen, als ein Verbot zu riskieren.

Checkliste vor der Reise

  • Rechtslage im Zielland und in Transitländern bei der Botschaft geklärt
  • Für Schengen-Staaten: Bescheinigung nach Artikel 75 ärztlich ausgefüllt, je Arzneimittel eine
  • Für andere Länder: mehrsprachige ärztliche Bescheinigung nach INCB-Leitfaden
  • Bescheinigung vor Abreise von der zuständigen Behörde beglaubigt
  • Gültigkeitszeitraum deckt die Reise ab (höchstens 30 Tage)
  • Nur die Menge für die Reisedauer eingepackt, siehe Höchstmengen
  • Originalverpackung der Apotheke mit Etikett, Rezeptkopie im Handgepäck
  • Dosierplan für Zeitverschiebung mit der Ärztin oder dem Arzt besprochen, siehe Dosierung und Einnahme
  • Rechtzeitig vor der Reise ein gültiges Rezept eingelöst, siehe Rezept einlösen und Gültigkeit

Häufige Fragen

Brauche ich seit dem Medizinal-Cannabisgesetz noch das Schengen-Formular?

In der Regel ja. Das BfArM schreibt, dass für Reisen mit medizinischem Cannabis wegen der internationalen Suchtstoffübereinkommen weiterhin meist eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt wird, und nennt für Schengen-Staaten die Bescheinigung nach Artikel 75.¹

Wer beglaubigt die Bescheinigung?

Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle, in vielen Bundesländern das Gesundheitsamt. Die zuständigen Stellen je Bundesland stehen in der Liste des BfArM.⁴

Darf ich medizinisches Cannabis mit nach Österreich, Italien oder Griechenland nehmen?

Diese Länder gehören zum Schengen-Raum. Mit beglaubigter Bescheinigung nach Artikel 75 und für bis zu 30 Tage ist die Mitnahme des verordneten Cannabis für den eigenen Bedarf vorgesehen.¹ Fragen zu Besonderheiten vor Ort beantwortet die jeweilige Botschaft.

Darf ich Cannabis auf Rezept in die Türkei mitnehmen?

Nach den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts sind Ein- und Ausfuhr und Gebrauch von medizinischem Cannabis in der Türkei verboten.⁹ Ein deutsches Rezept ändert daran nichts.

Gilt die Bescheinigung auch für die Rückreise nach Deutschland?

Die Wiedereinfuhr der Menge für die Reisedauer ist nach deutschem Recht mit Nachweis der Verschreibung erlaubt.⁶ ⁷ Achten Sie darauf, dass der Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung auch die Rückreise abdeckt, weil Sie dabei gegebenenfalls weitere Staaten durchqueren.

Kann ich mir im Urlaub Cannabis nachschicken lassen?

Die Reiseregel betrifft nur Arzneimittel, die Sie selbst mitführen.⁶ Ein Versand ins Ausland ist davon nicht erfasst. Allgemeine Antworten zum Ablauf finden Sie in den häufigen Fragen.

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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft von Behörden oder Botschaften. Stand: 14. September 2026.

Quellen 1. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Reisen mit medizinischem Cannabis. https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Medizinisches-Cannabis/Reisen-mit-medizinischem-Cannabis/_artikel.html 2. BfArM: Reisen mit Betäubungsmitteln (Rechtsgrundlagen, INCB-Leitfaden, nationale Einreisebestimmungen). https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen-mit-Betaeubungsmitteln/_node.html 3. BfArM: Formular „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens“. https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen/reise_scheng_formular.pdf?__blob=publicationFile 4. BfArM: Zuständige Behörden für Beglaubigungen der Bescheinigungen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln in den einzelnen Bundesländern, Stand 20.11.2025. https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen/LaenderlisteBtM.pdf?__blob=publicationFile 5. Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), § 14. https://www.gesetze-im-internet.de/medcang/__14.html 6. Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV), § 15 Absatz 1 Nummer 2. https://www.gesetze-im-internet.de/btmahv/__15.html 7. Generalzolldirektion: Arznei- und Betäubungsmittel (Reisen innerhalb der EU). https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/Einschraenkungen/Arznei-Betaeubungsmittel/arznei-betaeubungsmittel_node.html 8. International Narcotics Control Board (INCB): Country regulations for travellers; Länderangaben Thailand (2024) und Türkei (2017). https://www.incb.org/incb/en/travellers/country-regulations.html 9. Auswärtiges Amt: Türkei – Reise- und Sicherheitshinweise. https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/tuerkeisicherheit-201962 10. Auswärtiges Amt: Thailand – Reise- und Sicherheitshinweise. https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/thailandsicherheit-201558 11. Auswärtiges Amt: Vereinigte Arabische Emirate – Reise- und Sicherheitshinweise. https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/vereinigtearabischeemiratesicherheit-202332 12. Bundespolizei: Flüssigkeiten an Bord. https://bundespolizei.de/sicher-auf-reisen/mit-dem-flugzeug/was-darf-ich-mitnehmen/fluessigkeiten-an-bord 13. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Reisen mit Arznei- und Betäubungsmitteln. https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/arzneimittel/warnungen_verbraucherinformationen/verbraucherinformationen/reisen_arzneimittel_betaeubungsmittel.htm

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Hinweis zu diesem Beitrag

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt weder eine ärztliche Beratung noch eine Diagnose. Die genannten Arzneimittel sind verschreibungspflichtig; ob eine Therapie in Ihrem Fall medizinisch vertretbar ist, kann ausschließlich ein Arzt nach Kenntnis Ihrer Krankengeschichte beurteilen. Bitte besprechen Sie gesundheitliche Beschwerden mit einer Ärztin oder einem Arzt Ihres Vertrauens.

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