Kurz beantwortet: Wer darf Cannabis verschreiben?
Medizinisches Cannabis darf in Deutschland jede approbierte Ärztin und jeder approbierte Arzt verschreiben, unabhängig vom Fachgebiet. Das legt § 3 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) fest, das seit dem 1. April 2024 gilt. Die Verschreibung muss im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erfolgen. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind ausdrücklich nicht zur Verschreibung berechtigt.¹
Eine besondere Zusatzqualifikation schreibt das MedCanG nicht vor. Seit Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, ist für die meisten Cannabisarzneimittel auch kein Betäubungsmittelrezept mehr nötig; eine Ausnahme ist der Wirkstoff Nabilon.⁶ Einen Überblick über die Rechtslage gibt der Beitrag Cannabis auf Rezept in Deutschland.
Dass eine Ärztin oder ein Arzt Cannabis verschreiben darf, heißt aber nicht, dass sie oder er es im Einzelfall tut. Ob eine Behandlung infrage kommt, entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach eigener medizinischer Einschätzung. Einen Anspruch auf eine Verordnung gibt es nicht.
Privatrezept und Kassenrezept: zwei verschiedene Wege
Welche Praxis für Sie infrage kommt, hängt stark davon ab, wer die Kosten tragen soll.
| Privatrezept | Kassenrezept (GKV) | |
|---|---|---|
| Wer darf verordnen | jede approbierte Ärztin, jeder approbierte Arzt | Vertragsärztinnen und Vertragsärzte |
| Voraussetzungen | ärztliche Indikation im Einzelfall | schwerwiegende Erkrankung, keine geeignete Standardtherapie, Aussicht auf spürbare Besserung |
| Genehmigung der Krankenkasse | nicht nötig | bei der Erstverordnung meist nötig, Ausnahmen für bestimmte Fachgruppen |
| Cannabisblüten | verordnungsfähig | seit 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der Kasse |
| Kosten | tragen Sie selbst | gesetzliche Zuzahlung |
Die Voraussetzungen für das Kassenrezept stehen in § 31 Absatz 6 SGB V.² Wie der Antrag abläuft und wann die Kasse ablehnt, erklärt der Beitrag Krankenkasse und medizinisches Cannabis.
Kassenrezept: der Genehmigungsvorbehalt und seine Ausnahmen
Grundsätzlich braucht die erste Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung eine Genehmigung der Krankenkasse. Die Kasse darf sie nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.² Nach der Arzneimittel-Richtlinie entscheidet sie innerhalb von zwei Wochen, bei einem Gutachten etwa des Medizinischen Dienstes innerhalb von vier Wochen.³
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juli 2024 beschlossen, für welche Ärztinnen und Ärzte dieser Genehmigungsvorbehalt entfällt. Der Beschluss wurde am 16. Oktober 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt seit dem 17. Oktober 2024.³ ⁴ Die Ausnahme gilt für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die eine dieser Bezeichnungen führen:³
Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen: Allgemeinmedizin; Anästhesiologie; Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie; Innere Medizin sowie Innere Medizin und Angiologie, Endokrinologie und Diabetologie, Gastroenterologie, Hämatologie und Onkologie, Infektiologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie oder Rheumatologie; Neurologie; Physikalische und Rehabilitative Medizin; Psychiatrie und Psychotherapie.
Zusatzbezeichnungen: Geriatrie, Medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin, Spezielle Schmerztherapie.
Wichtig dabei: Die medizinischen Voraussetzungen für die Verordnung bleiben unverändert. Auch Ärztinnen und Ärzte aus diesen Gruppen können freiwillig eine Genehmigung beantragen, etwa wenn unklar ist, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.³ ⁵ Für Ärztinnen und Ärzte außerhalb dieser Gruppen gilt: Folgeverordnungen brauchen keine erneute Genehmigung, außer bei einem Produktwechsel: Eine reine Anpassung der Dosierung und der Wechsel zu einem anderen standardisierten Extrakt sind ausdrücklich ausgenommen.² Wechselt die Behandlung dagegen etwa von einem Extrakt zu einem Arzneimittel mit Dronabinol, ist eine neue Genehmigung nötig.
Was sich zum 30. Juli 2026 für Kassenpatienten geändert hat
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz haben sich die Regeln für das Kassenrezept erneut geändert. Seit dem 30. Juli 2026 gilt:⁶ ⁷
- Getrocknete Cannabisblüten dürfen nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Weiterhin umfasst der Anspruch Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon.²
- Die Versorgung beginnt zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs.²
Wie weit diese Pflicht zum Fertigarzneimittel reicht, ist umstritten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) legt das Gesetz inzwischen strenger aus als der GKV-Spitzenverband, fordert eine Klarstellung durch das Bundesgesundheitsministerium und empfiehlt Praxen, bei Unsicherheit vorab eine Genehmigung einzuholen.⁸
Für Privatrezepte gelten diese Änderungen nicht, denn § 31 SGB V regelt nur die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Cannabis-Rezept vom Hausarzt: möglich, aber keine Pflicht
Die Hausarztpraxis ist oft die erste Anlaufstelle, und das zu Recht: Dort liegen Ihre Befunde, Ihre Medikation und der Verlauf bisheriger Behandlungen vor. Hausärztinnen und Hausärzte mit Facharzttitel für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin gehören seit Oktober 2024 zu den Gruppen, die ohne Genehmigung der Kasse erstverordnen dürfen.³
Trotzdem verordnen längst nicht alle Praxen Cannabis. Dafür gibt es nachvollziehbare Gründe:
- Wirtschaftlichkeit: Auch bei Cannabis gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die KBV rät Praxen, mit Blick auf mögliche Wirtschaftlichkeitsprüfungen die Verordnungsvoraussetzungen genau zu beachten.⁵
- Dokumentation: Die Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin betont, dass zum Schutz vor Regressen eine gute Dokumentation der Verordnungsbegründung wichtig ist.⁹ Das kostet Zeit.
- Rechtsunsicherheit: Die Neuregelung vom Juli 2026 wird von KBV und Kassen unterschiedlich ausgelegt.⁸
- Fachliche Skepsis: Die Bundesärztekammer hat im Gesetzgebungsverfahren erklärt, für die Verordnung von Cannabisblüten gebe es keine wissenschaftliche Evidenz.¹²
Wenn Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt ablehnt, ist ein offenes Gespräch sinnvoll: Fragen Sie nach den Gründen und ob eine Überweisung zu einer Fachpraxis infrage kommt.
Facharzt, Schmerztherapie und Palliativmedizin
Je nach Beschwerdebild kann eine Fachpraxis die bessere Adresse sein. Bei chronischen Schmerzen sind Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie naheliegend, bei neurologischen Erkrankungen wie Multipler Sklerose die Neurologie, bei Tumorerkrankungen die Onkologie oder Palliativmedizin. Viele dieser Fachrichtungen stehen auf der Ausnahmeliste des G-BA.³
Fachpraxen haben häufig Wartezeiten. Für gesetzlich Versicherte kann eine Überweisung aus der Hausarztpraxis den Weg erleichtern; für eine Terminvermittlung ist die Patientenservice-Nummer 116117 zuständig.
Telemedizin: der private Weg
Neben der Praxis vor Ort gibt es telemedizinische Angebote. Der Ablauf ist meist ähnlich: Sie füllen einen medizinischen Fragebogen aus oder buchen eine Video-Sprechstunde, eine Ärztin oder ein Arzt prüft die Angaben und entscheidet. Nach § 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung ist eine ausschließliche Fernbehandlung im Einzelfall erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist.¹⁰ Kommt die Ärztin oder der Arzt zu dem Schluss, dass dafür eine persönliche Untersuchung nötig ist, wird die Anfrage abgelehnt.
Die Grenzen sollten Sie kennen:
- Telemedizinische Anfragen führen in aller Regel zu einem Privatrezept. Die Kosten für das Arzneimittel tragen Sie selbst; Anträge bei der Krankenkasse werden auf diesem Weg nicht gestellt.
- Die Fernbehandlung ist nicht für alle geeignet, etwa wenn Befunde fehlen, eine Untersuchung nötig ist oder Vorerkrankungen gegen eine Behandlung sprechen.
- Die Telemedizin bei Cannabis ist politisch umstritten. Die Bundesregierung hat am 8. Oktober 2025 einen Entwurf zur Änderung des MedCanG beschlossen: Cannabisblüten sollen danach nur nach persönlichem Kontakt in der Praxis oder beim Hausbesuch verschrieben werden dürfen.¹¹ Der Gesundheitsausschuss hörte dazu am 14. Januar 2026 Sachverständige an.¹² Beschlossen ist die Änderung bislang nicht. Den Stand erklärt der Beitrag Cannabis-Rezept online: Verbot und Novelle.
Auch Medicanova vermittelt solche Anfragen an unabhängige, in Deutschland approbierte Ärztinnen und Ärzte; das Rezept geht an eine Apotheke, die Sie selbst wählen. Wie das konkret abläuft, beschreiben So funktioniert es und der Beitrag Cannabis-Rezept online beantragen. Woran Sie seriöse Angebote erkennen, etwa an transparenten Angaben zu den Ärztinnen und Ärzten, steht im Beitrag Seriöse Cannabis-Anbieter erkennen.
So finden Sie eine Ärztin oder einen Arzt
Ein offizielles Verzeichnis von „Cannabis-Ärzten“ gibt es nicht. Diese Wege sind realistisch:
- Hausarztpraxis ansprechen. Sie kennt Ihre Vorgeschichte und kann einschätzen, ob eine Überweisung sinnvoll ist.
- Behandelnde Fachpraxis fragen. Wer ohnehin in neurologischer, schmerztherapeutischer oder onkologischer Behandlung ist, spricht das Thema dort an.
- Arztsuche der Kassenärztlichen Vereinigungen nutzen. Unter arztsuche.116117.de können Sie nach Fachgebiet, Zusatzbezeichnung wie Spezielle Schmerztherapie und Ort suchen.¹³ Ob eine Praxis Cannabis verordnet, steht dort nicht; fragen Sie bei der Terminvereinbarung nach.
- Telemedizin als private Option prüfen, wenn Sie das Privatrezept selbst bezahlen können und keine Kostenübernahme anstreben.
Wer nach „Cannabis-Arzt in der Nähe“ oder nach einer bestimmten Stadt sucht, sollte wissen: Für eine Praxis vor Ort ist die Arztsuche der beste Ausgangspunkt. Eine telemedizinische Anfrage dagegen funktioniert aus jeder Stadt gleich; eine Übersicht nach Städten finden Sie unter Cannabis-Rezept in Ihrer Stadt.
Das Erstgespräch: Was Sie erwartet
Ob in der Praxis oder per Video, im ersten Gespräch geht es vor allem um Ihre Vorgeschichte. Rechnen Sie mit Fragen zu:
- Ihren Beschwerden, seit wann sie bestehen und wie stark sie Sie einschränken
- der Diagnose und wer sie gestellt hat
- bisherigen Behandlungen, ihrer Wirkung und ihren Nebenwirkungen
- aktuellen Medikamenten, wegen möglicher Wechselwirkungen
- Vorerkrankungen, insbesondere psychischen Erkrankungen
- früheren Erfahrungen mit Cannabis
- Beruf und Alltag, zum Beispiel ob Sie regelmäßig Auto fahren
Die Ärztin oder der Arzt klärt Sie über Wirkung, Risiken und Einnahme auf und legt fest, wie der Verlauf kontrolliert wird. Beantworten Sie alle Fragen vollständig und ehrlich: Die Entscheidung hängt von diesen Angaben ab.
Welche Unterlagen helfen
Gut vorbereitet verkürzen Sie das Gespräch und machen die Entscheidung nachvollziehbar. Hilfreich sind:
- Arztbriefe und Befunde, die die Diagnose belegen
- eine Übersicht bisheriger Therapien mit Zeitraum und Ergebnis
- Ihr aktueller Medikationsplan
- bei Schmerzen gegebenenfalls ein Schmerztagebuch
- bei gewünschter Kostenübernahme: Unterlagen, die zeigen, dass Standardtherapien nicht geholfen haben oder nicht vertragen wurden
Eine ausführliche Checkliste bietet der Beitrag Unterlagen für die ärztliche Anfrage.
Häufige Fragen
Darf mein Hausarzt Cannabis verschreiben?
Ja. Jede approbierte Ärztin und jeder approbierte Arzt darf Cannabis verschreiben.¹ Hausärztinnen und Hausärzte mit Facharzttitel für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin brauchen für die Erstverordnung zulasten der Kasse seit Oktober 2024 keine Genehmigung mehr.³ Verpflichtet ist die Praxis zu einer Verordnung aber nicht.
Kann ein Zahnarzt Cannabis verschreiben?
Nein. Das MedCanG schließt Zahnärztinnen und Zahnärzte ebenso wie Tierärztinnen und Tierärzte von der Verschreibung aus.¹
Bekomme ich Cannabis ohne Arzt?
Nicht als Arzneimittel. Medizinisches Cannabis gibt die Apotheke nur gegen eine ärztliche Verschreibung ab.¹ Frei verkäufliche CBD-Produkte sind keine Cannabisarzneimittel.
Zahlt die Krankenkasse, wenn der Arzt Cannabis verordnet?
Nur beim Kassenrezept und nur, wenn die Voraussetzungen von § 31 Absatz 6 SGB V erfüllt sind. Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der gesetzlichen Kasse verordnungsfähig.⁶ Ein Privatrezept zahlen Sie selbst.
Muss ich für ein Cannabis-Rezept in die Praxis?
Nach aktueller Rechtslage nicht zwingend: Eine ausschließliche Fernbehandlung ist erlaubt, wenn sie im Einzelfall ärztlich vertretbar ist.¹⁰ Eine geplante Gesetzesänderung würde für Cannabisblüten einen persönlichen Kontakt vorschreiben; beschlossen ist sie noch nicht.¹¹
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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Stand: 14. September 2026.