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NeuRatgeber 8 Min. Lesezeit14. September 2026

Wird Cannabis auf Rezept online verboten? Stand der MedCanG-Novelle

Die geplante Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes würde Online-Erstverordnungen von Cannabisblüten und den Versand beenden. Beschlossen ist sie nicht. Was der Entwurf vorsieht, wo das Verfahren steht und was heute gilt.

Medizinisch geprüft von Dr. med. Michael Masyk

Das Wichtigste in Kürze

Stand: 14. September 2026

  • Beschlossen ist nichts. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) liegt seit Dezember 2025 im Bundestag. Eine abschließende Abstimmung hat bisher nicht stattgefunden.
  • Heute gilt: Eine ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis nach einer telemedizinischen Behandlung ist nicht verboten, und Apotheken dürfen Cannabisblüten weiterhin versenden.
  • Der Entwurf sieht vor: Cannabisblüten sollen nur noch nach einem persönlichen Kontakt in der Praxis oder beim Hausbesuch verschrieben werden dürfen, danach mindestens einmal innerhalb von vier Quartalen erneut. Der Versand von Blüten an Patientinnen und Patienten soll entfallen.
  • Ab wann? Ein Datum gibt es nicht. Der Entwurf würde am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, eine Übergangsfrist enthält er nicht.

Was heute gilt: die Rechtslage seit April 2024

Seit dem 1. April 2024 ist medizinisches Cannabis im Medizinal-Cannabisgesetz geregelt und nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz. Nach § 3 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben und nur von Apotheken gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden.¹ Eine Pflicht zum persönlichen Kontakt vor der Verordnung enthält das Gesetz in seiner geltenden Fassung nicht. Einen Überblick über die Grundlagen gibt der Beitrag Cannabis auf Rezept in Deutschland.

Für die ärztliche Behandlung aus der Ferne gilt das Berufsrecht. Die Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte erlaubt seit 2018 in § 7 Absatz 4 eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien „im Einzelfall“, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche Sorgfalt bei Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation gewahrt wird.² Verbindlich wird diese Regel über die Berufsordnungen der Landesärztekammern. Ob eine Fernbehandlung im konkreten Fall vertretbar ist, entscheidet also die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, nicht die Plattform und nicht die Patientin oder der Patient. Ein Anspruch auf eine Verordnung besteht nicht. Wer dabei welche Rolle hat, erklärt der Beitrag Welcher Arzt verschreibt Cannabis?.

Was der Gesetzentwurf vorsieht

Das Bundesministerium für Gesundheit begründet die Novelle mit stark gestiegenen Importen: Im ersten Halbjahr 2025 wurden rund 80 Tonnen Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken eingeführt, gegenüber rund 19 Tonnen im Vorjahreszeitraum. Die Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung stiegen nach Angaben des Ministeriums im selben Zeitraum nur im einstelligen Prozentbereich.³ Der Entwurf (Bundestags-Drucksache 21/3061) sieht eine Neufassung von § 3 MedCanG vor.⁴

Erstverordnung nur nach persönlichem Kontakt

Cannabisblüten sollen nur noch „nach einem persönlichen Kontakt“ zwischen Patientin oder Patient und der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt „in ihrer oder seiner Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuches“ verschrieben werden dürfen.⁴ Eine Videosprechstunde oder ein Online-Fragebogen würde für die erste Verordnung von Blüten nicht mehr genügen.

Folgerezepte: die Vier-Quartals-Regel

Folgeverschreibungen ohne erneuten Praxisbesuch wären nur zulässig, wenn dieselbe Ärztin oder derselbe Arzt innerhalb der letzten vier Quartale, einschließlich des aktuellen, Blüten nach einem persönlichen Kontakt verschrieben hat. Eine Ausnahme gilt, wenn eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt derselben Praxis diese Verordnung ausgestellt hat und vertreten wird.⁴ Praktisch hieße das: ein persönlicher Termin, danach bis zu drei Quartale telemedizinisch, dann wieder ein Termin vor Ort.

Versandverbot für Blüten

Die Abgabe von Cannabisblüten an Endverbraucherinnen und Endverbraucher „im Wege des Versandes“ soll nicht mehr zulässig sein.⁴ Der Botendienst einer Apotheke wäre nach Angaben des Ministeriums nicht betroffen.³ Wie Sie ein Rezept heute einlösen und wie lange es gültig ist, steht im Beitrag Cannabis-Rezept einlösen.

Wichtig: Beide Regeln betreffen im Entwurf ausdrücklich nur Blüten. Extrakte und andere Zubereitungen sind davon nicht erfasst.⁴

Wo das Gesetzgebungsverfahren steht

DatumSchritt
14.07.2025Referentenentwurf des Gesundheitsministeriums⁵
08.10.2025Beschluss des Bundeskabinetts³
21.11.2025Stellungnahme des Bundesrates (erster Durchgang)⁴
03.12.2025Einbringung in den Bundestag, Drucksache 21/3061⁴
18.12.2025Erste Lesung, Überweisung an den Gesundheitsausschuss⁶
14.01.2026Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss⁷
23.02.2026Öffentliche Beratung einer Petition gegen die Novelle im Petitionsausschuss⁸

Eine zweite und dritte Lesung im Bundestag hat nach unserer Recherche bis zum 14. September 2026 nicht stattgefunden. Das Ministerium führt das Vorhaben als laufendes Verfahren.⁵ Die letzte Sitzungswoche vor der Sommerpause lag vom 6. bis 10. Juli 2026, die erste danach vom 7. bis 11. September.⁹ In der Tagesordnung für die Plenarsitzungen vom 23. bis 25. September 2026 (Stand: 10. September) ist der Entwurf nicht aufgeführt.¹⁰

Selbst nach einem Beschluss im Bundestag wäre das Verfahren nicht sofort abgeschlossen: Der Bundesrat befasst sich im zweiten Durchgang erneut mit dem Gesetz, danach folgen Ausfertigung und Verkündung. Einen seriösen Termin für ein Inkrafttreten kann derzeit niemand nennen.

Der Bundesrat hatte im ersten Durchgang zusätzliche Verschärfungen vorgeschlagen, darunter ein ausdrückliches Werbeverbot außerhalb der Fachkreise und die Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung. Die Bundesregierung lehnte das Werbeverbot als überflüssig ab, weil das Heilmittelwerbegesetz bereits gelte, und kündigte an, die Preisfrage zu prüfen.⁴

Warum die Novelle umstritten ist

Der Streit verläuft quer durch die Koalition. Die SPD-Bundestagsfraktion hat öffentlich erklärt, dem Entwurf in der vorliegenden Form nicht zuzustimmen. Ihre rechtspolitische Sprecherin sah Eingriffe in die Berufsfreiheit der Ärzteschaft und hielt das Versandverbot mit dem freien Warenverkehr in der EU für schwer vereinbar.¹¹ Aus der Unionsfraktion hieß es nach der Anhörung, der Entwurf könne an einzelnen Punkten nachgeschärft und rechtssicherer gemacht werden.¹² Im Februar 2026 berichtete die Fachpresse weiter von Differenzen bei Praxisbesuch und Versandverbot¹³; die gesundheitspolitische Sprecherin der Union konnte nach eigenen Worten nicht absehen, wann das Verfahren abgeschlossen wird.¹⁴

In der Anhörung am 14. Januar 2026 unterstützten die Bundesärztekammer, die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen und die Apothekerschaft das Ziel des Entwurfs, teils mit weitergehenden Forderungen. Die Bundesärztekammer bezweifelte grundsätzlich die Evidenz für die Verordnung von Blüten, die Apothekerschaft forderte, auch Extrakte einzubeziehen. Ein Verband der Cannabiswirtschaft und die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin warnten dagegen vor Überregulierung und Versorgungslücken, eine Patientenorganisation sah das Hauptproblem in der Werbung.⁷ Eine Petition gegen die Novelle erreichte rund 58.500 Mitzeichnungen.⁸

Die Position des Deutschen Ärztetags 2026

Der 130. Deutsche Ärztetag im Mai 2026 in Hannover hat sich für strengere Regeln ausgesprochen als der Regierungsentwurf. Die Delegierten fordern für die Verordnung von Blüten mindestens einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal. Verordnungen über kommerzielle Online-Plattformen ohne persönlichen Kontakt lehnen sie ab, die Landesärztekammern sollen berufsrechtliche Verstöße verfolgen, und das Versandverbot soll auf Extrakte und andere Zubereitungen ausgeweitet werden.¹⁵

Beschlüsse des Ärztetags sind politische Forderungen der Ärzteschaft. Sie ändern weder das MedCanG noch unmittelbar die Berufsordnungen. Sie zeigen aber, in welche Richtung der Druck auf den Gesetzgeber geht.

Was ein Beschluss für laufende Behandlungen bedeuten würde

Würde der Entwurf in der vorliegenden Fassung beschlossen, hätte das für Patientinnen und Patienten, die bisher ausschließlich telemedizinisch behandelt werden, voraussichtlich folgende Folgen:

  • Nächstes Blütenrezept nur nach Praxisbesuch: Die Vier-Quartals-Regel setzt eine frühere Verordnung nach persönlichem Kontakt voraus. Eine bisher rein telemedizinische Behandlung würde diese Bedingung nach dem Wortlaut nicht erfüllen.
  • Keine Übergangsfrist: Der Entwurf tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und enthält keine eigene Übergangsregelung für laufende Therapien.⁴
  • Kein Versand von Blüten: Abholung in der Apotheke oder Botendienst blieben möglich.
  • Extrakte: Nach dem Entwurf nicht von den neuen Regeln erfasst.

Nicht aus dem Entwurf beantworten lässt sich, wie mit Rezepten umzugehen wäre, die vor dem Inkrafttreten ausgestellt, aber noch nicht eingelöst wurden. Außerdem kann sich der Text im Ausschuss noch ändern. Das betrifft alle telemedizinischen Angebote gleichermaßen, auch Medicanova. Wie der Ablauf derzeit aussieht, beschreibt der Beitrag Cannabis-Rezept online beantragen.

Das BGH-Urteil: Werbung, nicht Telemedizin

Wer nach einem „Urteil“ zum Online-Rezept sucht, stößt meist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2026 (Az. I ZR 74/25). Der BGH hat entschieden, dass eine Internetplattform mit der Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt, auch ohne dass ein bestimmtes Präparat genannt wird.¹⁶ Das Urteil betrifft das Werberecht. Ob Cannabis nach einer Fernbehandlung verschrieben werden darf, hat der BGH damit nicht entschieden.

Häufige Fragen

Ist ein Cannabis-Rezept nach Online-Behandlung noch legal?

Ja, nach der geltenden Rechtslage ist es nicht verboten. Die Ärztin oder der Arzt muss im Einzelfall entscheiden, ob eine Fernbehandlung vertretbar ist. Einen Anspruch auf eine Verordnung gibt es nicht.

Ab wann gilt das Verbot?

Ein Verbot ist nicht beschlossen, deshalb gibt es kein Datum. Der Entwurf würde am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Vorher müssten Bundestag und Bundesrat das Verfahren abschließen.

Wird medizinisches Cannabis auf Rezept abgeschafft?

Nein. Der Entwurf ändert, wie Blüten verschrieben und abgegeben werden, nicht, ob Cannabis ärztlich verordnet werden darf. Zum Unterschied zwischen medizinischer Verordnung und Freizeitkonsum siehe Genusscannabis und medizinisches Cannabis.

Gilt die Novelle auch für Cannabisextrakte?

Nach dem Regierungsentwurf nicht. Praxisbesuch und Versandverbot beziehen sich nur auf Blüten. Apothekerschaft und Ärztetag fordern jedoch, Extrakte einzubeziehen.

Muss ich jetzt schon etwas tun?

Rechtlich nicht. Sinnvoll ist, den Verlauf des Verfahrens zu beobachten. Weitere Antworten finden Sie in den häufigen Fragen.

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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand des Gesetzgebungsverfahrens am 14. September 2026 wieder. Es besteht kein Anspruch auf eine Verordnung.

Quellen 1. § 3 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), gesetze-im-internet.de 2. Bundesärztekammer: Änderung § 7 Abs. 4 MBO-Ä (Fernbehandlung), Synopse vom 21.03.2018 3. Bundesministerium für Gesundheit: Kabinett beschließt Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, Pressemitteilung vom 08.10.2025 4. Deutscher Bundestag: Drucksache 21/3061 vom 03.12.2025, Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung 5. Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, Verfahrensstand 6. Deutscher Bundestag: Novellierung des Medizinal-Cannabisgesetzes geplant, erste Lesung am 18.12.2025 7. Deutscher Bundestag: Experten für Nachbesserungen am Medizinalcannabis-Gesetzentwurf, Anhörung am 14.01.2026 8. Deutscher Bundestag, hib: Deutschlandtakt und Medizinal-Cannabisgesetz im Fokus, 16.02.2026 9. Deutscher Bundestag: Sitzungswochen 2026 10. Deutscher Bundestag: Tagesordnung der 95. bis 97. Sitzung, 23. bis 25.09.2026, Stand 10.09.2026 11. Pharmazeutische Zeitung: SPD will Gesetzesverschärfung nicht zustimmen, 15.01.2026 12. Legal Tribune Online: Medizinal-Cannabis – Union will Warkens Gesetz ändern, 19.01.2026 13. Ärzte Zeitung: Medizincannabis-Gesetz – Union und SPD liegen bei Verschärfungen über Kreuz, 23.02.2026 14. Pharmazeutische Zeitung: Knackpunkt Cannabis-Versandverbot, 04.02.2026 15. Deutsches Ärzteblatt: Delegierte stimmen für stärkere Einschränkungen bei Cannabistherapie, 13.05.2026 16. Bundesgerichtshof: Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen das Heilmittelwerberecht, Pressemitteilung zum Urteil vom 26.03.2026, I ZR 74/25

Änderungsprotokoll - 14.09.2026: Erstveröffentlichung. Verfahrensstand geprüft anhand der Bundestags-Drucksache 21/3061, der Verfahrensseite des Gesundheitsministeriums und der Plenar-Tagesordnung für den 23. bis 25. September 2026.

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Hinweis zu diesem Beitrag

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt weder eine ärztliche Beratung noch eine Diagnose. Die genannten Arzneimittel sind verschreibungspflichtig; ob eine Therapie in Ihrem Fall medizinisch vertretbar ist, kann ausschließlich ein Arzt nach Kenntnis Ihrer Krankengeschichte beurteilen. Bitte besprechen Sie gesundheitliche Beschwerden mit einer Ärztin oder einem Arzt Ihres Vertrauens.

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