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NeuRatgeber 8 Min. Lesezeit14. September 2026

Cannabis-Rezept einlösen: Gültigkeit, Apotheke, Teilabgabe und Folgerezept

Wie lange ein Rezept für medizinisches Cannabis gültig ist, in welcher Apotheke Sie es einlösen können, was bei Abholung, Botendienst und Versand gilt und warum für jede weitere Menge ein Folgerezept nötig ist. Mit den rechtlichen Grundlagen.

Medizinisch geprüft von Dr. med. Michael Masyk

Die kurze Antwort

Ein Rezept für medizinisches Cannabis ist so lange gültig, wie die Ärztin oder der Arzt auf der Verschreibung angibt. Fehlt diese Angabe, gilt es drei Monate. Einlösen können Sie es nur in einer Apotheke, und zwar in der Regel einmal: Für jede weitere Menge ist ein Folgerezept nötig, es sei denn, die Verschreibung ist ausdrücklich zur wiederholten Abgabe gekennzeichnet. Das Arzneimittel können Sie abholen, per Botendienst bringen oder, sofern die Apotheke eine Versanderlaubnis hat, zuschicken lassen. Ein anderes Präparat als das verordnete darf die Apotheke nicht eigenmächtig abgeben.

Wie lange ist ein Cannabis-Rezept gültig?

Seit dem 1. April 2024 regelt das Medizinal-Cannabisgesetz die Verschreibung. Es verweist für die Form des Rezepts ausdrücklich auf die Arzneimittelverschreibungsverordnung: „Die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gelten entsprechend.“¹ Das gelbe Betäubungsmittelrezept mit seiner kurzen Einlösefrist ist damit entfallen.

Nach § 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gehört die Gültigkeitsdauer zu den Pflichtangaben einer Verschreibung. Für den Fall, dass sie fehlt, bestimmt Absatz 5: „Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, so gilt die Verschreibung drei Monate.“² Die Aussage „ein Privatrezept ist drei Monate gültig“ stimmt also nur für Rezepte ohne eigene Angabe. Steht auf Ihrem Rezept eine kürzere Frist, gilt diese. Gerechnet wird üblicherweise ab dem Ausstellungsdatum, das auf dem Rezept stehen muss; bei elektronischen Rezepten ist das das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur.²

Für Rezepte, die über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden, gilt zusätzlich eine kürzere Einlösefrist: Nach Angaben der gematik sind E-Rezepte zwar 92 Tage gültig, zulasten der Kasse aber nur 28 Tage einlösbar.³ Dieser Beitrag behandelt vor allem Privatrezepte, bei denen Sie das Arzneimittel selbst bezahlen. Was dabei auf Sie zukommt, erklärt der Kostenratgeber.

Praktisch heißt das: Lösen Sie ein Rezept möglichst bald ein. Ein abgelaufenes Rezept darf die Apotheke nicht mehr beliefern, und die verordnete Menge ist auf einen bestimmten Zeitraum und eine Dosierung abgestimmt.

Papierrezept oder elektronisches Rezept

Ein Rezept kann auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ausgestellt werden; beides ist rechtlich gleichwertig.² Das E-Rezept der Telematikinfrastruktur, das Sie mit Gesundheitskarte, App oder QR-Code-Ausdruck einlösen, steht Privatversicherten nach Angaben der gematik erst dann zur Verfügung, wenn ihre Versicherung eine digitale Identität ausgibt.³ Bei Online-Verordnungen wird die elektronisch signierte Verschreibung deshalb häufig direkt an die Apotheke übermittelt, die Sie bei der Anfrage angegeben haben.

Beim Papierrezept brauchen Sie das Original, eine Kopie oder ein Foto genügt nicht.

Freie Apothekenwahl: Wer bestimmt die Apotheke?

Die Wahl der Apotheke liegt bei Ihnen. Das Apothekengesetz verbietet Apotheken, mit Ärztinnen, Ärzten oder anderen Personen Absprachen über die Zuweisung von Verschreibungen zu treffen, ausdrücklich auch bei elektronischen Rezepten. Dritten ist es zudem untersagt, Verschreibungen gegen Vorteile zu sammeln, zu vermitteln oder weiterzuleiten.⁴

Grundsätzlich kann jede öffentliche Apotheke in Deutschland ein Cannabis-Rezept beliefern, denn Cannabis zu medizinischen Zwecken darf an Patientinnen und Patienten nur „im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung“ abgegeben werden.¹ Nicht jede Apotheke hat Cannabis aber vorrätig; viele bestellen es erst nach Eingang des Rezepts. Die Apotheke muss eine Verschreibung „in einer der Verschreibung angemessenen Zeit“ ausführen, darf die Abgabe aber bei begründetem Verdacht auf Missbrauch verweigern.⁵

Bei einer Online-Anfrage über Medicanova geben Sie die Apotheke bereits im Fragebogen an; ein ausgestelltes Rezept geht elektronisch an genau diese Apotheke. Wie Sie eine passende Apotheke finden, erklärt der Beitrag Apotheke wählen: Versand, Botendienst oder Abholung?; Adressen und Serviceangaben nach Ort finden Sie in der Apothekenübersicht.

Abholen, Botendienst oder Versand

Abholung in der Apotheke

Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur in den Betriebsräumen der Apotheke und nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden.⁵ Rufen Sie vor dem Weg an und fragen Sie, ob das Präparat bereitliegt; ob Sie es noch am selben Tag abholen können, hängt vom Vorrat ab. Viele Apotheken bitten bei der Abholung um einen Ausweis, um sicherzugehen, dass das Arzneimittel die Person erreicht, für die es verordnet ist. Eine ausdrückliche gesetzliche Ausweispflicht für Patientinnen und Patienten haben wir nicht gefunden; nehmen Sie trotzdem ein Ausweisdokument mit. Ob eine andere Person mit Vollmacht abholen darf, entscheidet die Apotheke.

Botendienst

Die Zustellung durch Boten der Apotheke ist ohne Versanderlaubnis zulässig. Das Arzneimittel wird für jeden Empfänger getrennt verpackt und mit Namen und Anschrift versehen. Lag die Verschreibung vor der Auslieferung nicht in der Apotheke vor oder hat noch keine Beratung stattgefunden, muss pharmazeutisches Personal zustellen; die Beratung kann dann auch telefonisch erfolgen.⁵ Der Botendienst ist auf das Umfeld der Apotheke beschränkt.

Versand nach Hause

Per Paket verschicken darf nur eine Apotheke mit Versandhandelserlaubnis nach § 11a Apothekengesetz. Sie muss unter anderem sicherstellen, dass das Arzneimittel innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Bestelleingang versandt wird, soweit es verfügbar ist, dass eine kostenfreie Zweitzustellung erfolgt und die Sendung verfolgt werden kann.⁶ Beim Versand muss die Apotheke Ihnen außerdem eine telefonische Beratung ohne Zusatzkosten ermöglichen.⁵ Express ist ein Zusatzangebot einzelner Apotheken, keine gesetzliche Kategorie.

Geplante Gesetzesänderung

Die Bundesregierung hat im Oktober 2025 einen Entwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes beschlossen. Er sieht vor, dass Cannabisblüten erstmals nur nach persönlichem Kontakt in der Praxis oder bei einem Hausbesuch verschrieben werden dürfen und dass der Versand von Cannabisblüten verboten wird; der Botendienst der Apotheken soll davon unberührt bleiben.⁷ Der Bundestag hat den Entwurf im Dezember 2025 in erster Lesung beraten, der Gesundheitsausschuss hat im Januar 2026 Sachverständige angehört.⁸ Nach den uns vorliegenden Quellen ist die Änderung Stand 14. September 2026 nicht beschlossen und nicht in Kraft. Was am Ende gilt, kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

Was passiert, wenn das Präparat nicht vorrätig ist?

Die abgegebenen Arzneimittel müssen der Verschreibung entsprechen.⁵ Die Austauschregeln der Apothekenbetriebsordnung beziehen sich auf wirkstoffgleiche, identische Arzneimittel. Cannabisblüten und die meisten Extrakte werden dagegen als Rezepturarzneimittel abgegeben, und Sorten unterscheiden sich in Wirkstoffgehalt und weiteren Inhaltsstoffen. Nach der Fachpresse ist ein Austausch deshalb nicht erlaubt: Ist die verordnete Blüte oder der Extrakt nicht lieferbar, muss die Ärztin oder der Arzt ein neues Rezept ausstellen.⁹

Die Apotheke hat dann in der Regel zwei Möglichkeiten: Sie bestellt das verordnete Präparat nach, was einige Tage dauern kann, oder sie meldet sich bei Ihnen und bei der verordnenden Praxis, damit ärztlich über eine Alternative entschieden wird. Eine andere Sorte „auf Zuruf“ gibt es nicht. Enthält ein Rezept einen erkennbaren Irrtum oder bestehen sonstige Bedenken, darf die Apotheke erst abgeben, wenn die Unklarheit beseitigt ist.⁵

Einmal einlösen, Teilabgabe und Wiederholung

Ein Rezept wird grundsätzlich einmal beliefert. Die Apotheke vermerkt bei der Abgabe unter anderem ihren Namen, das Abgabedatum und den Preis auf der Verschreibung oder fügt diese Angaben dem elektronischen Rezept hinzu.⁵ Eine wiederholte Abgabe auf dasselbe Rezept ist nur zulässig, wenn die Ärztin oder der Arzt sie anordnet: Die Verschreibung muss dann als Verschreibung zur wiederholten Abgabe gekennzeichnet sein und erlaubt nach der ersten Abgabe höchstens drei weitere Abgaben in derselben Packungsgröße.¹⁰ Diese Regel gilt über den Verweis im Medizinal-Cannabisgesetz auch für Cannabis.¹ In der Praxis ist das bei Cannabis unüblich.

Zur Teilabgabe, also der Abgabe nur eines Teils der verordneten Menge und des Rests zu einem späteren Zeitpunkt auf dasselbe Rezept, haben wir für Privatrezepte keine ausdrückliche Regelung gefunden. Ob und wie eine Apotheke das handhabt, sollten Sie vorher mit ihr klären. Wenn Sie wissen, dass Sie nicht die ganze Menge auf einmal brauchen oder bezahlen möchten, ist der verlässlichere Weg, mit der Ärztin oder dem Arzt über eine kleinere Verordnungsmenge zu sprechen. Welche Mengen üblich sind, erklärt der Beitrag Wie viel Gramm Cannabis darf ein Arzt verschreiben?

Folgerezept: Wann und wie?

Ist das Rezept eingelöst, brauchen Sie für die nächste Menge ein neues. Über ein Folgerezept entscheidet die Ärztin oder der Arzt anhand des Verlaufs: Wirkung, Verträglichkeit, tatsächlicher Verbrauch und mögliche Anpassungen der Dosis. Einen Anspruch auf eine bestimmte Menge oder ein bestimmtes Präparat gibt es nicht.

Planen Sie das Folgerezept rechtzeitig. Rechnen Sie ein, dass die ärztliche Prüfung, die Übermittlung an die Apotheke und gegebenenfalls eine Bestellung oder der Versand jeweils Zeit brauchen. Wie eine Anfrage online abläuft, beschreibt der Beitrag zum Ablauf der Online-Anfrage; welche Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich verschreiben dürfen, erklärt der Beitrag Welcher Arzt verschreibt Cannabis? Wer mit dem verordneten Cannabis verreisen möchte, findet die Regeln im Beitrag Mit Cannabis-Rezept reisen.

Checkliste vor dem Einlösen

  • Gültigkeit prüfen: Steht eine Frist auf dem Rezept? Wenn nicht, gilt es drei Monate ab Ausstellung.
  • Apotheke anrufen: Ist das verordnete Präparat vorrätig oder muss es bestellt werden?
  • Lieferweg klären: Abholung, Botendienst oder Versand, und was kostet die Zustellung?
  • Dokumente bereithalten: Beim Papierrezept das Original, bei der Abholung ein Ausweisdokument.
  • Nicht lieferbar? Keine Ersatzsorte ohne ärztliche Entscheidung akzeptieren.
  • Folgerezept einplanen: Rechtzeitig vor Ende des Vorrats anfragen.

Häufige Fragen

Kann ich mein Cannabis-Rezept in jeder Apotheke einlösen?

Grundsätzlich ja, jede öffentliche Apotheke darf ein gültiges Rezept beliefern, und die Apothekenwahl liegt bei Ihnen. Viele Apotheken haben Cannabis aber nicht vorrätig. Wurde ein elektronisches Rezept bereits an eine bestimmte Apotheke übermittelt, liegt es dort. Weitere Antworten finden Sie in den FAQ.

Wie lange ist ein Cannabis-Privatrezept gültig?

So lange, wie auf dem Rezept angegeben. Fehlt die Angabe, gilt es nach § 2 Absatz 5 der Arzneimittelverschreibungsverordnung drei Monate.²

Kann ich das Rezept mehrmals einlösen?

Nein, außer die Ärztin oder der Arzt hat es ausdrücklich zur wiederholten Abgabe gekennzeichnet; dann sind höchstens drei weitere Abgaben möglich.¹⁰ Sonst ist für jede neue Menge ein Folgerezept nötig.

Darf mir Cannabis nach Hause geschickt werden?

Derzeit ja, wenn die Apotheke eine Versandhandelserlaubnis hat, alternativ per Botendienst im Umfeld der Apotheke.⁵ ⁶ Ein geplantes Versandverbot für Cannabisblüten ist Stand 14. September 2026 nicht beschlossen.⁸

Kann ich Cannabis heute noch abholen?

Nur wenn die Apotheke das verordnete Präparat vorrätig hat und das Rezept dort vorliegt. Fragen Sie telefonisch nach, bevor Sie losgehen.

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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche, pharmazeutische oder ärztliche Beratung. Ob und welches Präparat verordnet wird, entscheidet allein die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Rechtsstand: 14. September 2026.

Quellen 1. Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), § 3 – Verschreibung und Abgabe: https://www.gesetze-im-internet.de/medcang/__3.html 2. Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), § 2 – Angaben auf der Verschreibung, Absatz 1 Nr. 2, 8, 10 und Absatz 5: https://www.gesetze-im-internet.de/amvv/__2.html 3. gematik, FAQ zum E-Rezept (Privatversicherte, Einlösewege, Gültigkeit): https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/faq-e-rezept 4. Apothekengesetz (ApoG), § 11 Absatz 1 und 1a: https://www.gesetze-im-internet.de/apog/__11.html 5. Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), § 17 – Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln, Absätze 1a, 2, 2a, 4, 5, 6 und 8: https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/__17.html 6. Apothekengesetz (ApoG), § 11a – Versandhandelserlaubnis: https://www.gesetze-im-internet.de/apog/__11a.html 7. Bundesministerium für Gesundheit, Fragen und Antworten zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/aend-medcang/faq-medcang 8. Bundesministerium für Gesundheit, Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (Verfahrensstand): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/aenderung-medizinal-cannabisgesetzes; Deutscher Bundestag, Anhörung im Gesundheitsausschuss am 14. Januar 2026: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw03-pa-gesundheit-1135486 9. APOTHEKE ADHOC, „Cannabis-Extrakte und -Blüten: Ein Austausch ist nicht erlaubt!“, 16.05.2022: https://www.apotheke-adhoc.de/rubriken/detail/medizinisches-cannabis/cannabis-extrakte-und-blueten-ein-austausch-ist-nicht-erlaubt/ 10. Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), § 4 Absatz 3 – wiederholte Abgabe: https://www.gesetze-im-internet.de/amvv/__4.html

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Hinweis zu diesem Beitrag

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt weder eine ärztliche Beratung noch eine Diagnose. Die genannten Arzneimittel sind verschreibungspflichtig; ob eine Therapie in Ihrem Fall medizinisch vertretbar ist, kann ausschließlich ein Arzt nach Kenntnis Ihrer Krankengeschichte beurteilen. Bitte besprechen Sie gesundheitliche Beschwerden mit einer Ärztin oder einem Arzt Ihres Vertrauens.

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